§ 6
Mit diesen Dienstfreistellungen nach den §§ 1 bis 5 ist eine Kürzung des Monatsbezuges des Landesbediensteten aliquot zur in Anspruch genommenen freien Zeit im Sinne der besoldungsrechtlichen Bestimmungen des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994, in der Fassung LGBl Nr 74/1995, und des Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetzes 1994, in der Fassung LGBl Nr 75/1995, verbunden.
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