§ 9
(1) Anträge auf Dienstfreistellung nach dieser Verordnung sind vom Landesbediensteten zu stellen. Im Antrag sind die Gemeinde und die Funktion anzuführen, für die die Dienstfreistellung begehrt wird.
(2) Im Falle des § 5 sind dem Antrag geeignete Unterlagen über den besonderen Anlaß anzuschließen, für den die Dienstfreistellung begehrt wird.
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