(1) Der Kostenzuschuss für Hilfsmittel beträgt 50 %, sofern das Hilfsmittel weder von einem Sozialversicherungsträger noch von einem anderen Kostenträger finanziert wird. Hilfs- und Zuschussmöglichkeiten von Sozialversicherungsträgern und anderen Kostenträgern sind vorrangig auszuschöpfen.
(2) Übernimmt der Sozialversicherungsträger oder ein anderer Kostenträger einen Teil der Kosten des Hilfsmittels, beträgt der Kostenzuschuss höchstens 30 % und darf die Restkosten nicht übersteigen.
(3) Der Kostenzuschuss wird nur unter der Zugrundelegung der Kosten für das kostengünstigste und am besten geeignete Hilfsmittel gewährt.
(4) Für Hilfsmittel zur Rehabilitation wird kein Kostenzuschuss gewährt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 33/2026
§ 3 LEVO-StBHG · LEVO-StBHG · StBHG Leistungs- und Entgeltverordnung 2015 – LEVO-StBHG 2015
§ 3 § 3
…Kostenzuschüsse Auf Antrag sind Menschen mit Behinderung folgende Kostenzuschüsse zu gewähren: 1. Kostenzuschüsse für Therapien ( § 4 ), 2. Kostenzuschüsse für Hilfsmittel ( § 5 ), 3. Kostenzuschüsse für die behindertengerechte Ausstattung von Kraftfahrzeugen ( § 6 ), 4. Kostenzuschüsse für notwendige behinderungsbedingte bauliche Maßnahmen ( § 7 ), 5. Kostenzuschüsse für die…
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