(1) Für die Inanspruchnahme von Hilfe durch Training wird Menschen mit Sinnesbeeinträchtigungen – zur Förderung der Selbständigkeit und Befähigung ihr Leben in ihrer gewohnten oder gewählten Umgebung zu führen – über Antrag ein Kostenzuschuss gewährt.
(2) Ein Kostenzuschuss erfolgt für maximal 50 Einheiten.
(3) Die Höhe des Kostenzuschusses beträgt für die Mobilitäts- und Orientierungstrainings sowie für die Vermittlung lebenspraktischer Fertigkeiten für blinde und sehbehinderte Menschen pro Einheit, das ist eine Betreuungszeit zu 45 Minuten exklusive 15 Minuten Vorbereitungszeit, maximal 76 Euro.
(4) Die Hilfe durch Training hat durch qualifizierte Personen zu erfolgen.
(5) Zusätzlich zum Kostenzuschuss werden die Kosten für öffentliche Verkehrsmittel ersetzt. Ist nachweisbar, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich oder die Benützung des eigenen Personenkraftwagens kostengünstiger ist, erfolgt die Verrechnung von Kilometergeld.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2023, LGBl. Nr. 40/2024, LGBl. Nr. 42/2025, LGBl. Nr. 33/2026
§ 11a LEVO-StBHG · LEVO-StBHG · StBHG Leistungs- und Entgeltverordnung 2015 – LEVO-StBHG 2015
§ 11a § 11a
…2 und 3 mit 1. Februar 2020 und 2. § 3 Z 5 und § 8 mit 1. Mai 2020 . (9) In der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 33/2021 treten die Anlagen 2 und 3 mit 1. Jänner 2021 in Kraft. (10) In…
§ 3 § 3
…Maßnahmen ( § 7 ), 5. Kostenzuschüsse für die Inanspruchnahme qualifizierter Gebärdensprach- sowie Schriftdolmetschleistungen ( § 8 ), 6. Kostenzuschüsse für die Hilfe durch Training ( § 9 ). Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 47/2020…
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