(1) Das Konzept für die Notstromversorgung (Ersatzstromversorgung) der Einrichtung hat folgende Punkte zu enthalten:
1.den elektrischen Energiebedarf zur Aufrechterhaltung des Betriebs der Einrichtung gemäß Krisenvorsorgekonzept (§ 9a);
2. die technische Einrichtung zur Deckung des ermittelten elektrischen Energiebedarfs (z. B. Ersatzstromerzeuger, externe Einspeisemöglichkeit);
3. Art der Sicherstellung des Betriebs der technischen Einrichtung für einen Zeitraum von 72 Stunden, insbesondere Personalplanung, Versorgung mit Betriebsmitteln sowie im Bedarfsfall einen Bereitstellungsvertrag mit einem externen Ersatzstromerzeuger.
(2) Der Nachweis über die erfolgte Umsetzung des Notstromkonzepts hat über die Vorlage folgender Unterlagen zu erfolgen:
1. erforderliche Bewilligungen;
2. Fertigstellungsmeldung an das Energieversorgungsunternehmen;
3. Bereitstellungsvertrag (im Bedarfsfall).
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 151/2024
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