(1) Für die Inanspruchnahme von (Online-)Dolmetschtätigkeitfür die österreichische Gebärdensprache und für Schriftdolmetschtätigkeit wird Gehörlosen oder schwerst hörbeeinträchtigten Personen über Antrag ein Kostenzuschuss – ausgenommen für die Erlangung oder Sicherung eines Arbeitsplatzes und für berufsbezogene Schulungsmaßnahmen – gewährt, wenn die Kosten nicht von einem anderen Rechtsträger oder im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens übernommen werden und eine qualifizierte Übersetzung von Lautsprache in Gebärdensprache oder von Gebärdensprache in Lautsprache sowie eine qualifizierte, simultane Übersetzung von gesprochener Sprache in Schrift für die Lebensbewältigung der Antragstellerin/des Antragstellers erforderlich ist.
(2) Die Höhe des Kostenzuschusses beträgt für (Online-)Gebärdensprachdolmetschleistungen
1. pro halbe Stunde Dolmetschtätigkeit 35 Euro und
2. pro Stunde Zeitversäumnis 31 Euro.
(2a) Die Höhe des Kostenzuschusses beträgt für Schriftdolmetschleistungen
1. pro halbe Stunde Schriftdolmetschtätigkeit 33 Euro und
2. pro Stunde Zeitversäumnis 31 Euro.
(3) Zusätzlich zum Kostenzuschuss werden die Kosten der Gebärdensprachdolmetscherin/des Gebärdensprachdolmetschers bzw. der Schriftdolmetscherin/des Schriftdolmetschers für öffentliche Verkehrsmittel ersetzt. Ist nachweisbar, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich oder die Benützung des eigenen Personenkraftwagens kostengünstiger ist, erfolgt die Verrechnung von Kilometergeld.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2017, LGBl. Nr. 47/2020, LGBl. Nr. 129/2021, LGBl. Nr. 30/2023, LGBl. Nr. 40/2024
§ 11a LEVO-StBHG · LEVO-StBHG · StBHG Leistungs- und Entgeltverordnung 2015 – LEVO-StBHG 2015
§ 11a § 11a
…Inkrafttreten von Novellen (1) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 124/2015 tritt § 10 Abs. 6, 7 und 8 mit 30. Dezember 2015 in Kraft. (2) In der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 32/2016 treten § 10 Abs. …
§ 3 § 3
…Kraftfahrzeugen ( § 6 ), 4. Kostenzuschüsse für notwendige behinderungsbedingte bauliche Maßnahmen ( § 7 ), 5. Kostenzuschüsse für die Inanspruchnahme qualifizierter Gebärdensprach- sowie Schriftdolmetschleistungen ( § 8 ), 6. Kostenzuschüsse für die Hilfe durch Training ( § 9 ). Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 47/2020…
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