§ 1 § 1
In Kraft seit 01. Februar 2015
Up-to-date
Dieser Abschnitt regelt
1.in Anlage 1 die sachlichen, fachlichen und personellen Erfordernisse der für die Erbringung der Hilfe erforderlichen Leistungen und die Maßnahmen der Qualitätssicherung und des Controllings (Leistungskatalog),
2in Anlage 2 die Leistungsentgelte (Entgeltkatalog),
3.in Anlage 3 die Ab- und Verrechnungsbestimmungen,
4.in Anlage 4 den Grad der Beeinträchtigung (inkl. Einstufungsformular) und den Pflege- und Betreuungszuschlag.
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