Vorwort
§ 1
§ 1 Schutzgebietsgrenzen
(1) Das Grundstück Nr. 5317 der KG Großhöflein wird zum „Geschützten Lebensraum Weißes Kreuz“ erklärt.
(2) Die Grenzen des „Geschützten Lebensraumes Weißes Kreuz“ verlaufen entsprechend der Darstellung der Anlage zu dieser Verordnung. Die Kundmachung erfolgt gemäß § 7 Abs. 2.
§ 2
§ 2 Schutzgegenstand und Schutzzweck
Diese Verordnung dient dem Schutz des Trockenrasengebietes im Bereich des „Geschützten Lebensraumes Weißes Kreuz“ in der KG Großhöflein.
§ 3
§ 3 Sicherung des Schutzgebietes
(1) In dem in § 1 bezeichneten Gebiet ist nach Maßgabe der §§ 4, 5 und 6 jeder menschliche Eingriff, der dem Schutzzweck des § 2 widerspricht, verboten.
(2) Insbesondere ist es verboten:
1. den natürlichen Zustand der unter Schutz gestellten Flächen zu verändern, Aufforstungen sowie Grabungen jeglicher Art vorzunehmen, Bodenbestandteile abzubauen, Abfälle zwischenzulagern oder abzulagern oder die natürliche Bodenbeschaffenheit auf andere Weise zu ändern oder
2. Grasflächen, Feldhecken und Raine abzubrennen oder
3. Bauvorhaben aller Art sowie Zäune und oberirdische Drahtleitungen zu errichten, oder
4. Tafeln, Inschriften oder dergleichen anzubringen, sofern es sich nicht um solche der Naturschutzbehörde handelt, oder
5. wild wachsende Pflanzen der geschützten Arten zu beschädigen, auszureißen oder auszugraben sowie Teile davon zu pflücken, abzuschneiden oder abzureißen oder
6. frei lebenden Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten, Larven, Puppen, Eier oder Nester und sonstige Brut- oder Wohnstätten solcher Tiere aufzusuchen, zu entfernen oder zu beschädigen, dies jedoch unbeschadet der auf Grund des Pflanzenschutzgesetzes angeordneten Abwehrmaßnahmen gegen Schädlinge oder
7. standortfremde Tiere oder Pflanzen auszusetzen oder
8. störenden Lärm zu erregen oder
9. zu reiten.
§ 4
§ 4 Bewilligungen
Im Einzelfall können Eingriffe in den „Geschützten Lebensraum Weißes Kreuz“ bewilligt werden, wenn der Eingriff für wissenschaftliche Zwecke oder für die Ausbildung an wissenschaftlichen Institutionen erforderlich ist.
§ 5
§ 5 Befahren und Betreten
(1) Das Befahren des Schutzgebietes ist Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümern und Bewirtschafterinnen oder Bewirtschaftern angrenzender Grundstücke gestattet. Die Zulässigkeit der Benutzung des Weges, der durch den „Geschützten Lebensraum Weißes Kreuz“ führt, wird durch diese Verordnung nicht berührt.
(2) Das Betreten des Schutzgebietes ist nur auf markierten Wegen gestattet (Wegegebot). Die Markierung von Wegen ist von der Landesregierung im Einvernehmen mit der Grundeigentümerin oder dem Grundeigentümer vorzunehmen. Ausgenommen vom Wegegebot sind Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümer und Bewirtschafterinnen oder Bewirtschafter angrenzender Grundstücke.
§ 6
§ 6 Sonderbestimmungen
(1) Von den Verboten und Einschränkungen der §§ 3 und 5 sind ausgenommen:
1. Maßnahmen zur Erhaltung oder Verbesserung des Schutzzweckes, insbesondere Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen wie zB Entbuschung oder Beweidung der Trockenrasen,
2. die notwendige Instandhaltung und Wartung behördlich genehmigter Anlagen und
3. die rechtmäßige Ausübung der Jagd.
(2) Die in Abs. 1 Z 1 und 2 angeführten Maßnahmen sind der Landesregierung spätestens zwei Wochen vor deren Durchführung zu melden, sofern sie nicht von der Naturschutzbehörde veranlasst werden. Die Landesregierung kann die Durchführung der Maßnahme innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Meldung untersagen oder Bedingungen und Auflagen vorschreiben, wenn mit einer Maßnahme eine nachhaltige Beeinträchtigung des Schutzzweckes verbunden ist, oder nicht ausgeschlossen werden kann.
§ 7
§ 7 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Verlautbarung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Die Kundmachung der Anlage (Übersichtsplan) gemäß § 1 Abs. 2 erfolgt gemäß § 6 des Bgld. Verlautbarungsgesetzes 1990 und ist für die Dauer der Wirksamkeit der Verordnung bei der Gemeinde gemäß § 1 Abs. 1, bei der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung sowie bei der für die Vollziehung des NG 1990 zuständigen Abteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Ohne Auswirkungen auf die Kundmachung ist sie auch im Internet unter http://e-government.bgld.gv.at/landesrecht abrufbar.