(1) Das Grundstück Nr. 5317 der KG Großhöflein wird zum „Geschützten Lebensraum Weißes Kreuz“ erklärt.
(2) Die Grenzen des „Geschützten Lebensraumes Weißes Kreuz“ verlaufen entsprechend der Darstellung der Anlage zu dieser Verordnung. Die Kundmachung erfolgt gemäß § 7 Abs. 2.
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