LandesrechtBurgenlandVerordnungenGeschützter Lebensraum Weißes Kreuz§ 1

§ 1Schutzgebietsgrenzen

In Kraft seit 01. Januar 2011
Up-to-date

(1) Das Grundstück Nr. 5317 der KG Großhöflein wird zum „Geschützten Lebensraum Weißes Kreuz“ erklärt.

(2) Die Grenzen des „Geschützten Lebensraumes Weißes Kreuz“ verlaufen entsprechend der Darstellung der Anlage zu dieser Verordnung. Die Kundmachung erfolgt gemäß § 7 Abs. 2.

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