(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Verlautbarung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Die Kundmachung der Anlage (Übersichtsplan) gemäß § 1 Abs. 2 erfolgt gemäß § 6 des Bgld. Verlautbarungsgesetzes 1990 und ist für die Dauer der Wirksamkeit der Verordnung bei der Gemeinde gemäß § 1 Abs. 1, bei der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung sowie bei der für die Vollziehung des NG 1990 zuständigen Abteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Ohne Auswirkungen auf die Kundmachung ist sie auch im Internet unter http://e-government.bgld.gv.at/landesrecht abrufbar.
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