(1) Von den Verboten und Einschränkungen der §§ 3 und 5 sind ausgenommen:
1. Maßnahmen zur Erhaltung oder Verbesserung des Schutzzweckes, insbesondere Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen wie zB Entbuschung oder Beweidung der Trockenrasen,
2. die notwendige Instandhaltung und Wartung behördlich genehmigter Anlagen und
3. die rechtmäßige Ausübung der Jagd.
(2) Die in Abs. 1 Z 1 und 2 angeführten Maßnahmen sind der Landesregierung spätestens zwei Wochen vor deren Durchführung zu melden, sofern sie nicht von der Naturschutzbehörde veranlasst werden. Die Landesregierung kann die Durchführung der Maßnahme innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Meldung untersagen oder Bedingungen und Auflagen vorschreiben, wenn mit einer Maßnahme eine nachhaltige Beeinträchtigung des Schutzzweckes verbunden ist, oder nicht ausgeschlossen werden kann.
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