(1) Das Befahren des Schutzgebietes ist Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümern und Bewirtschafterinnen oder Bewirtschaftern angrenzender Grundstücke gestattet. Die Zulässigkeit der Benutzung des Weges, der durch den „Geschützten Lebensraum Weißes Kreuz“ führt, wird durch diese Verordnung nicht berührt.
(2) Das Betreten des Schutzgebietes ist nur auf markierten Wegen gestattet (Wegegebot). Die Markierung von Wegen ist von der Landesregierung im Einvernehmen mit der Grundeigentümerin oder dem Grundeigentümer vorzunehmen. Ausgenommen vom Wegegebot sind Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümer und Bewirtschafterinnen oder Bewirtschafter angrenzender Grundstücke.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise