(1) In dem in § 1 bezeichneten Gebiet ist nach Maßgabe der §§ 4, 5 und 6 jeder menschliche Eingriff, der dem Schutzzweck des § 2 widerspricht, verboten.
(2) Insbesondere ist es verboten:
1. den natürlichen Zustand der unter Schutz gestellten Flächen zu verändern, Aufforstungen sowie Grabungen jeglicher Art vorzunehmen, Bodenbestandteile abzubauen, Abfälle zwischenzulagern oder abzulagern oder die natürliche Bodenbeschaffenheit auf andere Weise zu ändern oder
2. Grasflächen, Feldhecken und Raine abzubrennen oder
3. Bauvorhaben aller Art sowie Zäune und oberirdische Drahtleitungen zu errichten, oder
4. Tafeln, Inschriften oder dergleichen anzubringen, sofern es sich nicht um solche der Naturschutzbehörde handelt, oder
5. wild wachsende Pflanzen der geschützten Arten zu beschädigen, auszureißen oder auszugraben sowie Teile davon zu pflücken, abzuschneiden oder abzureißen oder
6. frei lebenden Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten, Larven, Puppen, Eier oder Nester und sonstige Brut- oder Wohnstätten solcher Tiere aufzusuchen, zu entfernen oder zu beschädigen, dies jedoch unbeschadet der auf Grund des Pflanzenschutzgesetzes angeordneten Abwehrmaßnahmen gegen Schädlinge oder
7. standortfremde Tiere oder Pflanzen auszusetzen oder
8. störenden Lärm zu erregen oder
9. zu reiten.
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