LandesrechtBurgenlandVerordnungenEuropaschutzgebiet Lafnitztal

Europaschutzgebiet Lafnitztal

In Kraft seit 01. Juni 2007
Up-to-date

§ 1

§ 1 Schutzgebietsgrenzen

(1) Teile der Gemeinden Neustift an der Lafnitz, Loipersdorf-Kitzladen, Markt Allhau, Wolfau, Wörterberg, Hackerberg, Burgauberg-Neudauberg, Deutsch Kaltenbrunn, Rudersdorf, Königsdorf, Eltendorf, Heiligenkreuz/Lafnitztal, Jennersdorf, Weichselbaum und Mogersdorf werden zum „Europaschutzgebiet Lafnitztal“ erklärt.

(2) Die Fläche des „Europaschutzgebietes Lafnitztal“ wurde über Koordinaten im Gauß-Krüger-System BMN M34 erstellt und ist im Koordinatenverzeichnis ( Anlage 1 ) im pdf-Format ausgewiesen. Diese Aufzählung ist konstitutiv. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 1 maßgeblich..

(3) In Anlage 2 erfolgt in einem Übersichtsplan im Maßstab 1 : 210 000 die deklarative Darstellung der Ausdehnungsfläche des „Europaschutzgebietes Lafnitztal“.

(4) In Anlage 3 , bestehend aus einem Übersichtsplan als Blattschnitt (3a) und 43 Detailplänen (3.1 bis 3.43) im Maßstab 1 : 7 500, erfolgt die deklarative planliche Darstellung des „Europaschutzgebietes Lafnitztal“.

§ 2

§ 2 Schutzzweck

Zweck der Verordnung ist die Bewahrung, Entwicklung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der im Gebiet vorkommenden Lebensraumtypen und Tierarten gemäß § 3.

§ 3

§ 3

Schutzgegenstand

Schutzgegenstand (* = prioritär) nach der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie), ABl. Nr. L 206 vom 22.07.1992 S. 7, in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU, ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 193, und der Berichtigung, ABl. Nr. L 95 vom 29.03.2014 S. 70, sind:

Lebensraumtyp:

3150 Natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions

3260 Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion

3270 Flüsse mit Schlammbänken mit Vegetation des Chenopodion rubri p.p. und des Bidention p.p.

6510 Magere Flachland-Mähwiesen (Alopecurus pratensis, Sanguisorba officinalis)

91E0 * Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae )

Tierarten:

Wimperfledermaus ( Myotis emarginatus )

Fischotter ( Lutra lutra )

Alpenkammmolch ( Triturus carnifex )

Donaukammmolch (Triturus dobrogicus)

Rotbauchunke ( Bombina bombina )

Gelbbauchunke (Bombina variegata)

Ukrainisches Bachneunauge ( Eudontomyzon mariae )

Schied (Leuciscus aspius, Aspius aspius)

Sandgressling (Romanogobio carpathorossicus, ehemals Gobio kessleri)

Donau-Weißflossengründling ( Romanogobio vladykovi , ehemals Gobio albipinnatus )

Bitterling (Rhodeus amarus, Rhodeus sericeus amarus)

Steinbeißer (Cobitis taenia bzw. Cobitis elongatoides)

Schlammpeitzker ( Misgurnus fossilis )

Balkan-Goldsteinbeißer (Sabanejewia balcanica, ehemals Sabanejewia aurata)

Schrätzer (Gymnocephalus schraetser)

Streber (Zingel streber)

Zingel (Zingel zingel)

Koppe (Cottus gobio)

Scharlachroter Plattkäfer ( Cucujus cinnaberinus )

Dunkler Wiesenknopf-Ameisenbläuling ( Phengaris nausithous , Maculinea nausithous )

Heller Wiesenknopf-Ameisenbläuling ( Phengaris teleius , Maculinea teleius )

Vogel-Azurjungfer ( Coenagrion ornatum )

Grüne Flussjungfer ( Ophiogomphus cecilia )

Gemeine Bachmuschel ( Unio crassus )

§ 4

§ 4 Verbote

Innerhalb der Grenzen dieses Europaschutzgebiets ist es verboten,

1. die Fließstrecke der Lafnitz mit Booten zu befahren; Ausgenommen sind organisierte, im Zuge einer naturverträglichen touristischen Nutzung durchgeführte Bootsfahrten, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a) Die jahreszeitliche Verteilung der Fahrten, Routenführung, Ein- und Ausstiegsstellen sowie sonstige Anlandeplätze dieser Bootsfahrten sind gemäß § 22e des Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes - NG 1990, LGBl. Nr. 27/1991, in der derzeit geltenden Fassung, einer Prüfung auf Verträglichkeit mit dem Schutzzweck zu unterziehen, sofern sie nicht entsprechenden Vorgaben eines verbindlichen Managementplans gemäß § 22c des Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes - NG 1990, entsprechen.

b) Die Bootsfahrten werden von qualifizierten Naturführern begleitet.

c) Es kommen nur Kanus oder Boote ohne Motorantrieb zum Einsatz.

2. Kulturumwandlungen vorzunehmen, die den Schutzzweck wesentlich beeinträchtigen.

§ 5

§ 5 Bewilligungen

(1) Die Landesregierung kann im Einzelfall Ausnahmen vom Verbot des

1. § 4 Z 1 im Sinne des § 4 Z 1 lit. a und

2. § 4 Z 2

bewilligen.

(2) Ausnahmebewilligungen nach Abs. 1 sind, soweit dies erforderlich ist, befristet unter Auflagen oder Bedingungen zu erteilen, um den Schutzzweck zu wahren.

§ 6

§ 6 Nutzung

(1) Die nachhaltige land- und forstwirtschaftliche Nutzung ist unter den in den folgenden Absätzen genannten Voraussetzungen weiterhin zulässig, solange diese der Einhaltung des Schutzzwecks gemäß § 2 nicht entgegensteht.

(2) Jedenfalls weiterhin zulässig ist die Änderung der Fruchtfolge bei einjährigen Ackerkulturen, der Wechsel zwischen ein- und mehrjährigen Kulturen, sofern es sich bei letzteren nicht um Dauerkulturen handelt, sowie der Wechsel von ein- und mehrjährigen Kulturen zu Dauergrünland, sofern dies im Rahmen einer nachhaltigen landwirtschaftlichen Nutzung geschieht.

(3) Die Verjüngung im Rahmen einer nachhaltigen forstwirtschaftlichen Nutzung ist in folgendem Umfang weiterhin zulässig:

1. auf den unter https://geodaten.bgld.gv.at kenntlich gemachten und in § 3 angeführten Waldlebensraumtypen mit autochthonem und standortgerechtem Pflanzmaterial;

2. auf den sonstigen Flächen zusätzlich mit nicht-invasiven Baumarten, die in Europa oder dem Mittelmeerraum autochthon vorkommen.

(4) Die rechtmäßige Ausübung der Jagd und Fischerei ist weiterhin zulässig.

§ 7

§ 7 Umsetzungshinweise

Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22. 07. 1992 S. 7, in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU, ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 193, und der Berichtigung ABl. Nr. L 95 vom 29.03.2014 S. 70, umgesetzt.

§ 8

§ 8 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Verlautbarung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) § 1 Abs. 2 bis 4, §§ 3, 6 und 7 sowie die Anlagen 1, 2 und 3 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 66/2025 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Anlage 1

Anl. 1

Anhänge

Anlage 1
PDF

Anlage 2

Anl. 2

Anhänge

Anlage 2
PDF

Anlage 3a

Anl. 3a

Anhänge

Anlage 3a
PDF

Anlage 3.1

Anl. 3/1

Anlage 3.10

Anl. 3/10

Anlage 3.11

Anl. 3/11

Anlage 3.12

Anl. 3/12

Anlage 3.13

Anl. 3/13

Anlage 3.14

Anl. 3/14

Anlage 3.15

Anl. 3/15

Anlage 3.16

Anl. 3/16

Anlage 3.17

Anl. 3/17

Anlage 3.18

Anl. 3/18

Anlage 3.19

Anl. 3/19

Anlage 3.2

Anl. 3/2

Anlage 3.20

Anl. 3/20

Anlage 3.21

Anl. 3/21

Anlage 3.22

Anl. 3/22

Anlage 3.23

Anl. 3/23

Anlage 3.24

Anl. 3/24

Anlage 3.25

Anl. 3/25

Anlage 3.26

Anl. 3/26

Anlage 3.27

Anl. 3/27

Anlage 3.28

Anl. 3/28

Anlage 3.29

Anl. 3/29

Anlage 3.3

Anl. 3/3

Anlage 3.30

Anl. 3/30

Anlage 3.31

Anl. 3/31

Anlage 3.32

Anl. 3/32

Anlage 3.33

Anl. 3/33

Anlage 3.34

Anl. 3/34

Anlage 3.35

Anl. 3/35

Anlage 3.36

Anl. 3/36

Anlage 3.27

Anl. 3/37

Anlage 3.38

Anl. 3/38

Anlage 3.39

Anl. 3/39

Anlage 3.4

Anl. 3/4

Anlage 3.40

Anl. 3/40

Anlage 3.41

Anl. 3/41

Anlage 3.42

Anl. 3/42

Anlage 3.43

Anl. 3/43

Anlage 3.5

Anl. 3/5

Anlage 3.6

Anl. 3/6

Anlage 3.7

Anl. 3/7

Anlage 3.8

Anl. 3/8

Anlage 3.9

Anl. 3/9