Europaschutzgebiet Lafnitztal
Vorwort
§ 1
§ 1 Schutzgebietsgrenzen
(1) Teile der Gemeinden Neustift an der Lafnitz, Loipersdorf-Kitzladen, Markt Allhau, Wolfau, Wörterberg, Hackerberg, Burgauberg-Neudauberg, Deutsch Kaltenbrunn, Rudersdorf, Königsdorf, Eltendorf, Heiligenkreuz/Lafnitztal, Jennersdorf, Weichselbaum und Mogersdorf werden zum „Europaschutzgebiet Lafnitztal“ erklärt.
(2) Die Fläche des „Europaschutzgebietes Lafnitztal“ wurde über Koordinaten im Gauß-Krüger-System BMN M34 erstellt und ist im Koordinatenverzeichnis ( Anlage 1 ) im pdf-Format ausgewiesen. Diese Aufzählung ist konstitutiv. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 1 maßgeblich..
(3) In Anlage 2 erfolgt in einem Übersichtsplan im Maßstab 1 : 210 000 die deklarative Darstellung der Ausdehnungsfläche des „Europaschutzgebietes Lafnitztal“.
(4) In Anlage 3 , bestehend aus einem Übersichtsplan als Blattschnitt (3a) und 43 Detailplänen (3.1 bis 3.43) im Maßstab 1 : 7 500, erfolgt die deklarative planliche Darstellung des „Europaschutzgebietes Lafnitztal“.
§ 2
§ 2 Schutzzweck
Zweck der Verordnung ist die Bewahrung, Entwicklung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der im Gebiet vorkommenden Lebensraumtypen und Tierarten gemäß § 3.
§ 3
§ 3
Schutzgegenstand
Schutzgegenstand (* = prioritär) nach der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie), ABl. Nr. L 206 vom 22.07.1992 S. 7, in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU, ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 193, und der Berichtigung, ABl. Nr. L 95 vom 29.03.2014 S. 70, sind:
Lebensraumtyp:
3150 Natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions
3260 Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion
3270 Flüsse mit Schlammbänken mit Vegetation des Chenopodion rubri p.p. und des Bidention p.p.
6510 Magere Flachland-Mähwiesen (Alopecurus pratensis, Sanguisorba officinalis)
91E0 * Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae )
Tierarten:
Wimperfledermaus ( Myotis emarginatus )
Fischotter ( Lutra lutra )
Alpenkammmolch ( Triturus carnifex )
Donaukammmolch (Triturus dobrogicus)
Rotbauchunke ( Bombina bombina )
Gelbbauchunke (Bombina variegata)
Ukrainisches Bachneunauge ( Eudontomyzon mariae )
Schied (Leuciscus aspius, Aspius aspius)
Sandgressling (Romanogobio carpathorossicus, ehemals Gobio kessleri)
Donau-Weißflossengründling ( Romanogobio vladykovi , ehemals Gobio albipinnatus )
Bitterling (Rhodeus amarus, Rhodeus sericeus amarus)
Steinbeißer (Cobitis taenia bzw. Cobitis elongatoides)
Schlammpeitzker ( Misgurnus fossilis )
Balkan-Goldsteinbeißer (Sabanejewia balcanica, ehemals Sabanejewia aurata)
Schrätzer (Gymnocephalus schraetser)
Streber (Zingel streber)
Zingel (Zingel zingel)
Koppe (Cottus gobio)
Scharlachroter Plattkäfer ( Cucujus cinnaberinus )
Dunkler Wiesenknopf-Ameisenbläuling ( Phengaris nausithous , Maculinea nausithous )
Heller Wiesenknopf-Ameisenbläuling ( Phengaris teleius , Maculinea teleius )
Vogel-Azurjungfer ( Coenagrion ornatum )
Grüne Flussjungfer ( Ophiogomphus cecilia )
Gemeine Bachmuschel ( Unio crassus )
§ 4
§ 4 Verbote
Innerhalb der Grenzen dieses Europaschutzgebiets ist es verboten,
1. die Fließstrecke der Lafnitz mit Booten zu befahren; Ausgenommen sind organisierte, im Zuge einer naturverträglichen touristischen Nutzung durchgeführte Bootsfahrten, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a) Die jahreszeitliche Verteilung der Fahrten, Routenführung, Ein- und Ausstiegsstellen sowie sonstige Anlandeplätze dieser Bootsfahrten sind gemäß § 22e des Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes - NG 1990, LGBl. Nr. 27/1991, in der derzeit geltenden Fassung, einer Prüfung auf Verträglichkeit mit dem Schutzzweck zu unterziehen, sofern sie nicht entsprechenden Vorgaben eines verbindlichen Managementplans gemäß § 22c des Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes - NG 1990, entsprechen.
b) Die Bootsfahrten werden von qualifizierten Naturführern begleitet.
c) Es kommen nur Kanus oder Boote ohne Motorantrieb zum Einsatz.
2. Kulturumwandlungen vorzunehmen, die den Schutzzweck wesentlich beeinträchtigen.
§ 5
§ 5 Bewilligungen
(1) Die Landesregierung kann im Einzelfall Ausnahmen vom Verbot des
1. § 4 Z 1 im Sinne des § 4 Z 1 lit. a und
2. § 4 Z 2
bewilligen.
(2) Ausnahmebewilligungen nach Abs. 1 sind, soweit dies erforderlich ist, befristet unter Auflagen oder Bedingungen zu erteilen, um den Schutzzweck zu wahren.
§ 6
§ 6 Nutzung
(1) Die nachhaltige land- und forstwirtschaftliche Nutzung ist unter den in den folgenden Absätzen genannten Voraussetzungen weiterhin zulässig, solange diese der Einhaltung des Schutzzwecks gemäß § 2 nicht entgegensteht.
(2) Jedenfalls weiterhin zulässig ist die Änderung der Fruchtfolge bei einjährigen Ackerkulturen, der Wechsel zwischen ein- und mehrjährigen Kulturen, sofern es sich bei letzteren nicht um Dauerkulturen handelt, sowie der Wechsel von ein- und mehrjährigen Kulturen zu Dauergrünland, sofern dies im Rahmen einer nachhaltigen landwirtschaftlichen Nutzung geschieht.
(3) Die Verjüngung im Rahmen einer nachhaltigen forstwirtschaftlichen Nutzung ist in folgendem Umfang weiterhin zulässig:
1. auf den unter https://geodaten.bgld.gv.at kenntlich gemachten und in § 3 angeführten Waldlebensraumtypen mit autochthonem und standortgerechtem Pflanzmaterial;
2. auf den sonstigen Flächen zusätzlich mit nicht-invasiven Baumarten, die in Europa oder dem Mittelmeerraum autochthon vorkommen.
(4) Die rechtmäßige Ausübung der Jagd und Fischerei ist weiterhin zulässig.
§ 7
§ 7 Umsetzungshinweise
Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22. 07. 1992 S. 7, in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU, ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 193, und der Berichtigung ABl. Nr. L 95 vom 29.03.2014 S. 70, umgesetzt.
§ 8
§ 8 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Verlautbarung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) § 1 Abs. 2 bis 4, §§ 3, 6 und 7 sowie die Anlagen 1, 2 und 3 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 66/2025 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Anlage 1
Anl. 1
Anhänge
Anlage 1PDFAnlage 2
Anl. 2
Anhänge
Anlage 2PDFAnlage 3a
Anl. 3a
Anhänge
Anlage 3aPDFAnlage 3.1
Anl. 3/1
Anhänge
Anlage 3.1PDFAnlage 3.10
Anl. 3/10
Anhänge
Anlage 3.10PDFAnlage 3.11
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Anhänge
Anlage 3.11PDFAnlage 3.12
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Anlage 3.12PDFAnlage 3.13
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Anlage 3.13PDFAnlage 3.14
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Anlage 3.14PDFAnlage 3.15
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Anlage 3.15PDFAnlage 3.16
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Anhänge
Anlage 3.16PDFAnlage 3.17
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Anlage 3.17PDFAnlage 3.18
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Anhänge
Anlage 3.18PDFAnlage 3.19
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Anhänge
Anlage 3.19PDFAnlage 3.2
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Anhänge
Anlage 3.2PDFAnlage 3.20
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Anlage 3.20PDFAnlage 3.21
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Anlage 3.21PDFAnlage 3.22
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Anlage 3.22PDFAnlage 3.23
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Anlage 3.23PDFAnlage 3.24
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Anlage 3.24PDFAnlage 3.25
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Anlage 3.25PDFAnlage 3.26
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Anlage 3.29PDFAnlage 3.3
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Anlage 3.34PDFAnlage 3.35
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Anlage 3.39PDFAnlage 3.4
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Anlage 3.42PDFAnlage 3.43
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Anlage 3.8PDFAnlage 3.9
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Anhänge
Anlage 3.9PDF