Vorwort
§ 1
§ 1 Schutzgebietsgrenzen
(1) Teile der Gemeinden Neustift an der Lafnitz, Loipersdorf-Kitzladen, Markt Allhau, Wolfau, Wörterberg, Hackerberg, Burgauberg-Neudauberg, Deutsch Kaltenbrunn, Rudersdorf, Königsdorf, Eltendorf, Heiligenkreuz/Lafnitztal, Jennersdorf, Weichselbaum und Mogersdorf werden zum „Europaschutzgebiet Lafnitztal“ erklärt.
(2) Die Grenzen des „Europaschutzgebiets Lafnitztal“ verlaufen entsprechend der Darstellung der Anlage A zu dieser Verordnung. Diese Anlage ist wesentlicher Bestandteil dieser Verordnung.
§ 2
§ 2 Schutzzweck
Zweck der Verordnung ist die Bewahrung, Entwicklung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der im Gebiet vorkommenden Lebensraumtypen und Tierarten gemäß § 3.
§ 3
§ 3 Schutzgegenstand
Den Schutzgegenstand bilden die in Anlage B aufgelisteten Lebensraumtypen und Tierarten.
§ 4
§ 4 Verbote
Innerhalb der Grenzen dieses Europaschutzgebiets ist es verboten,
1. die Fließstrecke der Lafnitz mit Booten zu befahren; Ausgenommen sind organisierte, im Zuge einer naturverträglichen touristischen Nutzung durchgeführte Bootsfahrten, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a) Die jahreszeitliche Verteilung der Fahrten, Routenführung, Ein- und Ausstiegsstellen sowie sonstige Anlandeplätze dieser Bootsfahrten sind gemäß § 22e des Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes - NG 1990, LGBl. Nr. 27/1991, in der derzeit geltenden Fassung, einer Prüfung auf Verträglichkeit mit dem Schutzzweck zu unterziehen, sofern sie nicht entsprechenden Vorgaben eines verbindlichen Managementplans gemäß § 22c des Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes - NG 1990, entsprechen.
b) Die Bootsfahrten werden von qualifizierten Naturführern begleitet.
c) Es kommen nur Kanus oder Boote ohne Motorantrieb zum Einsatz.
2. Kulturumwandlungen vorzunehmen, die den Schutzzweck wesentlich beeinträchtigen.
§ 5
§ 5 Bewilligungen
(1) Die Landesregierung kann im Einzelfall Ausnahmen vom Verbot des
1. § 4 Z 1 im Sinne des § 4 Z 1 lit. a und
2. § 4 Z 2
bewilligen.
(2) Ausnahmebewilligungen nach Abs. 1 sind, soweit dies erforderlich ist, befristet unter Auflagen oder Bedingungen zu erteilen, um den Schutzzweck zu wahren.
§ 6
§ 6
Die bisher übliche und nachhaltige land- und forstwirtschaftliche Nutzung und die rechtmäßige Ausübung der Jagd und Fischerei sind weiterhin zulässig.
§ 7
§ 7 Umsetzungshinweise
Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22. 07. 1992 S. 7, in der Fassung der Richtlinie 97/62/EG, ABl. Nr. L 305 vom 08. 11. 1997 S. 42, umgesetzt.
§ 8
§ 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem der Verlautbarung folgenden Monatsersten in Kraft.
Anlage A
Anl. 1
Anhänge
LGBl 37-2007 Anlage APDFAnlage B: Schutzgegenstand
Anl. 2
3150
Natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation vom Typ Magnopotamion od. Hydrocharition
3270
Flüsse mit Schlammbänken mit Vegetation des Chenopodion rubri p.p. und des Bidention p.p.
6430
Feuchte Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe
6510
Magere Flachland-Mähwiesen (Alopecurus pratensis, Sanguisorba officinalis)
6410
Pfeifengraswiesen auf kalkreichem Boden, torfigen und tonig-schluffigen Böden (Molinion
caeruleae)
91E0
Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion
albae)
Fischotter (Lutra lutra)
Wimperfledermaus (Myotis emarginatus)
Alpenkammmolch (Triturus carnifex)
Donaukammmolch (Triturus dobrogicus)
Gelbbauchunke (Bombina variegata)
Rotbauchunke (Bombina bombina)
Ukrainisches Bachneunauge (Eudontomyzon mariae)
Schied (Aspius aspius)
Weißflossengründling (Gobio albipinnatus)
Bitterling (Rhodeus sericeus)
Steinbeißer (Cobitis taenia)
Schlammpeitzker (Misgurnus fossilis)
Gold-Steinbeißer (Sabanejewia aurata = S. balcanica)
Schrätzer (Gymnocephalus schraetser)
Streber (Zingel streber)
Zingel (Zingel zingel)
Grüne Keiljungfer (Ophiogomphus cecilia)
Großer Ameisenbläuling (Maculinea teleius)
Dunkler Ameisenbläuling (Maculinea nausithous).
Flussmuschel (Unio crassus)