Vorwort
(1) Teile der Gemeinden Neustift an der Lafnitz, Loipersdorf-Kitzladen, Markt Allhau, Wolfau, Wörterberg, Hackerberg, Burgauberg-Neudauberg, Deutsch Kaltenbrunn, Rudersdorf, Königsdorf, Eltendorf, Heiligenkreuz/Lafnitztal, Jennersdorf, Weichselbaum und Mogersdorf werden zum „Europaschutzgebiet Lafnitztal“ erklärt.
(2) Die Fläche des „Europaschutzgebietes Lafnitztal“ wurde über Koordinaten im Gauß-Krüger-System BMN M34 erstellt und ist im Koordinatenverzeichnis ( Anlage 1 ) im pdf-Format ausgewiesen. Diese Aufzählung ist konstitutiv. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 1 maßgeblich..
(3) In Anlage 2 erfolgt in einem Übersichtsplan im Maßstab 1 : 210 000 die deklarative Darstellung der Ausdehnungsfläche des „Europaschutzgebietes Lafnitztal“.
(4) In Anlage 3 , bestehend aus einem Übersichtsplan als Blattschnitt (3a) und 43 Detailplänen (3.1 bis 3.43) im Maßstab 1 : 7 500, erfolgt die deklarative planliche Darstellung des „Europaschutzgebietes Lafnitztal“.
Zweck der Verordnung ist die Bewahrung, Entwicklung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der im Gebiet vorkommenden Lebensraumtypen und Tierarten gemäß § 3.
§ 3
Schutzgegenstand
Schutzgegenstand (* = prioritär) nach der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie), ABl. Nr. L 206 vom 22.07.1992 S. 7, in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU, ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 193, und der Berichtigung, ABl. Nr. L 95 vom 29.03.2014 S. 70, sind:
Lebensraumtyp:
3150 Natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions
3260 Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion
3270 Flüsse mit Schlammbänken mit Vegetation des Chenopodion rubri p.p. und des Bidention p.p.
6510 Magere Flachland-Mähwiesen (Alopecurus pratensis, Sanguisorba officinalis)
91E0 * Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae )
Tierarten:
Wimperfledermaus ( Myotis emarginatus )
Fischotter ( Lutra lutra )
Alpenkammmolch ( Triturus carnifex )
Donaukammmolch (Triturus dobrogicus)
Innerhalb der Grenzen dieses Europaschutzgebiets ist es verboten,
1. die Fließstrecke der Lafnitz mit Booten zu befahren; Ausgenommen sind organisierte, im Zuge einer naturverträglichen touristischen Nutzung durchgeführte Bootsfahrten, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a) Die jahreszeitliche Verteilung der Fahrten, Routenführung, Ein- und Ausstiegsstellen sowie sonstige Anlandeplätze dieser Bootsfahrten sind gemäß § 22e des Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes - NG 1990, LGBl. Nr. 27/1991, in der derzeit geltenden Fassung, einer Prüfung auf Verträglichkeit mit dem Schutzzweck zu unterziehen, sofern sie nicht entsprechenden Vorgaben eines verbindlichen Managementplans gemäß § 22c des Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes - NG 1990, entsprechen.
b) Die Bootsfahrten werden von qualifizierten Naturführern begleitet.
c) Es kommen nur Kanus oder Boote ohne Motorantrieb zum Einsatz.
2. Kulturumwandlungen vorzunehmen, die den Schutzzweck wesentlich beeinträchtigen.
(1) Die Landesregierung kann im Einzelfall Ausnahmen vom Verbot des
1. § 4 Z 1 im Sinne des § 4 Z 1 lit. a und
2. § 4 Z 2
bewilligen.
(2) Ausnahmebewilligungen nach Abs. 1 sind, soweit dies erforderlich ist, befristet unter Auflagen oder Bedingungen zu erteilen, um den Schutzzweck zu wahren.
(1) Die nachhaltige land- und forstwirtschaftliche Nutzung ist unter den in den folgenden Absätzen genannten Voraussetzungen weiterhin zulässig, solange diese der Einhaltung des Schutzzwecks gemäß § 2 nicht entgegensteht.
(2) Jedenfalls weiterhin zulässig ist die Änderung der Fruchtfolge bei einjährigen Ackerkulturen, der Wechsel zwischen ein- und mehrjährigen Kulturen, sofern es sich bei letzteren nicht um Dauerkulturen handelt, sowie der Wechsel von ein- und mehrjährigen Kulturen zu Dauergrünland, sofern dies im Rahmen einer nachhaltigen landwirtschaftlichen Nutzung geschieht.
(3) Die Verjüngung im Rahmen einer nachhaltigen forstwirtschaftlichen Nutzung ist in folgendem Umfang weiterhin zulässig:
1. auf den unter https://geodaten.bgld.gv.at kenntlich gemachten und in § 3 angeführten Waldlebensraumtypen mit autochthonem und standortgerechtem Pflanzmaterial;
2. auf den sonstigen Flächen zusätzlich mit nicht-invasiven Baumarten, die in Europa oder dem Mittelmeerraum autochthon vorkommen.
(4) Die rechtmäßige Ausübung der Jagd und Fischerei ist weiterhin zulässig.
Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22. 07. 1992 S. 7, in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU, ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 193, und der Berichtigung ABl. Nr. L 95 vom 29.03.2014 S. 70, umgesetzt.
(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Verlautbarung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) § 1 Abs. 2 bis 4, §§ 3, 6 und 7 sowie die Anlagen 1, 2 und 3 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 66/2025 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Anhänge
Anlage 1PDFAnhänge
Anlage 2PDFAnhänge
Anlage 3aPDFAnhänge
Anlage 3.1PDFAnhänge
Anlage 3.10PDFAnhänge
Anlage 3.11PDFAnhänge
Anlage 3.12PDFAnhänge
Anlage 3.13PDFAnhänge
Anlage 3.14PDFAnhänge
Anlage 3.15PDFAnhänge
Anlage 3.16PDFAnhänge
Anlage 3.17PDFAnhänge
Anlage 3.18PDFAnhänge
Anlage 3.19PDFAnhänge
Anlage 3.2PDFAnhänge
Anlage 3.20PDFAnhänge
Anlage 3.21PDFAnhänge
Anlage 3.22PDFAnhänge
Anlage 3.23PDFAnhänge
Anlage 3.24PDFAnhänge
Anlage 3.25PDFAnhänge
Anlage 3.26PDFAnhänge
Anlage 3.27PDFAnhänge
Anlage 3.28PDFAnhänge
Anlage 3.29PDFAnhänge
Anlage 3.3PDFAnhänge
Anlage 3.30PDFAnhänge
Anlage 3.31PDFAnhänge
Anlage 3.32PDFAnhänge
Anlage 3.33PDFAnhänge
Anlage 3.34PDFAnhänge
Anlage 3.35PDFAnhänge
Anlage 3.36PDFAnhänge
Anlage 3.37PDFAnhänge
Anlage 3.38PDFAnhänge
Anlage 3.39PDFAnhänge
Anlage 3.4PDFAnhänge
Anlage 3.40PDFAnhänge
Anlage 3.41PDFAnhänge
Anlage 3.42PDFAnhänge
Anlage 3.43PDFAnhänge
Anlage 3.5PDFAnhänge
Anlage 3.6PDFAnhänge
Anlage 3.7PDFAnhänge
Anlage 3.8PDFAnhänge
Anlage 3.9PDFGelbbauchunke (Bombina variegata)
Ukrainisches Bachneunauge ( Eudontomyzon mariae )
Schied (Leuciscus aspius, Aspius aspius)
Sandgressling (Romanogobio carpathorossicus, ehemals Gobio kessleri)
Donau-Weißflossengründling ( Romanogobio vladykovi , ehemals Gobio albipinnatus )
Bitterling (Rhodeus amarus, Rhodeus sericeus amarus)
Steinbeißer (Cobitis taenia bzw. Cobitis elongatoides)
Schlammpeitzker ( Misgurnus fossilis )
Balkan-Goldsteinbeißer (Sabanejewia balcanica, ehemals Sabanejewia aurata)
Schrätzer (Gymnocephalus schraetser)
Streber (Zingel streber)
Zingel (Zingel zingel)
Koppe (Cottus gobio)
Scharlachroter Plattkäfer ( Cucujus cinnaberinus )
Dunkler Wiesenknopf-Ameisenbläuling ( Phengaris nausithous , Maculinea nausithous )
Heller Wiesenknopf-Ameisenbläuling ( Phengaris teleius , Maculinea teleius )
Vogel-Azurjungfer ( Coenagrion ornatum )
Grüne Flussjungfer ( Ophiogomphus cecilia )
Gemeine Bachmuschel ( Unio crassus )