Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22. 07. 1992 S. 7, in der Fassung der Richtlinie 97/62/EG, ABl. Nr. L 305 vom 08. 11. 1997 S. 42, umgesetzt.
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