(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Verlautbarung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) § 1 Abs. 2 bis 4, §§ 3, 6 und 7 sowie die Anlagen 1, 2 und 3 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 66/2025 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
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