(1) Die Landesregierung kann im Einzelfall Ausnahmen vom Verbot des
1. § 4 Z 1 im Sinne des § 4 Z 1 lit. a und
2. § 4 Z 2
bewilligen.
(2) Ausnahmebewilligungen nach Abs. 1 sind, soweit dies erforderlich ist, befristet unter Auflagen oder Bedingungen zu erteilen, um den Schutzzweck zu wahren.
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