Verordnung über die Schul- und Heimordnung an landwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen
Verhalten
§ 2Teilnahme am Unterricht und an den Schulveranstaltungen
§ 3Verspätetes Eintreffen zum Unterricht und Fernbleibenvon der Schule
§ 4Schulbetrieb
§ 5Tageseinteilung
§ 6Studierzeit
§ 7Verhinderung von Gefahren
§ 8Sicherheitsvorkehrungen
§ 9Meldepflichten
§ 10Sonstiges Verhalten
§ 11Ausgang
§ 12Kontakte, Besuche
§ 13Freizeitgestaltung
§ 14Erzieherische Maßnahmen
§ 15Kenntnisnahme der Schul- und Heimordnung
Vorwort
§ 1
§ 1 Verhalten
Die Schüler haben durch ihr Verhalten und ihre Mitarbeit im Unterricht in der Schule und bei Schulveranstaltungen die Unterrichtsarbeit zu fördern und mitzugestalten. Sie haben sich in der Gemeinschaft der Klasse, der Schule und des Schülerheimes hilfsbereit, verständnisvoll und höflich zu verhalten.
§ 2
§ 2 Teilnahme am Unterricht und an den Schulveranstaltungen
(1) Die Schüler haben sich fünf Minuten vor Beginn des Unterrichtes sowie vor Beginn von Schulveranstaltungen, an denen teilzunehmen sie verpflichtet sind, am Unterrichtsort bzw. am sonst festgelegten Treffpunkt einzufinden.
(2) Der Schüler hat regelmäßig teilzunehmen:
1. am Unterricht der für ihn vorgeschriebenen Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen,
2. am Unterricht der von ihm gewählten alternativen Pflichtgegenstände,
3. am Unterricht in den Freigegenständen und unverbindlichen Übungen, für die er angemeldet ist sowie
4. an den für ihn vorgesehenen Schulveranstaltungen.
(3) Abs. 2 gilt für ordentliche Schüler und für der Schulpflicht unterliegende außerordentliche Schüler. Andere außerordentliche Schüler sind berechtigt und verpflichtet, an jenen Unterrichtsgegenständen, für die sie aufgenommen wurden, und an den mit diesen Unterrichtsgegenständen in Beziehung stehenden Schulveranstaltungen teilzunehmen.
(4) Während des Unterrichtes (einschließlich der Pausen) darf der Schüler das Schulgebäude oder einen anderen Unterrichtsort nur mit Genehmigung des aufsichtsführenden Lehrers oder des Schulleiters, soweit die Hausordnung nicht anderes bestimmt, verlassen. Dies gilt sinngemäß für Schulveranstaltungen. Hiedurch werden Vorschriften über das Fernbleiben von der Schule nicht berührt.
(5) Inwieweit Schüler, die nicht im Schülerheim der Schule untergebracht sind, bereits früher als fünf Minuten vor Beginn des Unterrichtes und der Schulveranstaltungen, zwischen dem Vormittags- und Nachmittagsunterricht sowie nach Beendigung des Unterrichtes und der Schulveranstaltungen im Schulgebäude anwesend sein dürfen, bestimmt die Hausordnung, wobei festzulegen ist, ob eine Beaufsichtigung der Schüler seitens der Schule erfolgt.
§ 3
§ 3 Verspätetes Eintreffen zum Unterricht und Fernbleiben von der Schule
(1) Bei verspätetem Eintreffen zum Unterricht und zu einer Schulveranstaltung hat der Schüler dem Lehrer den Grund seiner Verspätung anzugeben.
(2) Auf das Fernbleiben von der Schule findet § 49 des Burgenländischen Landwirtschaftlichen Schulgesetzes Anwendung.
(3) Das verspätete Eintreffen des Schülers zum Unterricht oder zu Schulveranstaltungen, das vorzeitige Verlassen sowie das Fernbleiben von der Schule sind im Klassenbuch zu vermerken. Beim Fernbleiben von der Schule ist auch der Rechtfertigungsgrund anzuführen.
§ 4
§ 4 Schulbetrieb
(1) Die Schüler haben am Unterricht und an den Schulveranstaltungen in einer den jeweiligen Erfordernissen entsprechenden Kleidung teilzunehmen.
(2) Die Schüler haben die notwendigen Unterrichtsmittel mitzubringen und in einem dem Unterrichtszweck entsprechenden Zustand zu erhalten.
(3) Die Schüler haben sämtliche Einrichtungen und Anlagen der Schule und des Schülerheimes einschließlich der zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel schonend zu behandeln.
(4) Gegenstände, die die Sicherheit gefährden oder den Schulbetrieb stören, dürfen vom Schüler nicht mitgebracht werden. Derartige Gegenstände sind dem Lehrer auf Verlangen zu übergeben. Abgenommene Gegenstände sind nach Beendigung des Unterrichtes bzw. der Schulveranstaltung dem Schüler zurückzugeben, sofern es sich nicht um sicherheitsgefährdende Gegenstände handelt. Sicherheitsgefährdende Gegenstände dürfen nur dem Erziehungsberechtigten - sofern der Schüler eigenberechtigt ist, diesem - ausgefolgt werden, wenn deren Besitz nicht sonstigen Rechtsvorschriften widerspricht.
§ 5
§ 5 Tageseinteilung
In der Hausordnung ist eine Tageseinteilung zu treffen, welche die konkreten Verhältnisse der Schule sowie die Bedürfnisse und die Leistungsfähigkeit der Schüler in Einklang bringen soll.
§ 6
§ 6 Studierzeit
(1) Die Studierzeit ist so festzusetzen, dass den Schülern genügend Zeit zur Entspannung nach dem Unterricht eingeräumt wird.
(2) Unter Berücksichtigung der räumlichen Gegebenheiten ist das Gruppenstudium und das Studium in Zimmern zu ermöglichen, soweit pädagogische Erfordernisse diesem nicht widersprechen.
(3) Während der Studierzeit muss den Schülern ein Lehrer zur Beratung und zur Beantwortung von Fragen zur Verfügung stehen.
§ 7
§ 7 Verhinderung von Gefahren
Die Schüler sind vor dem Gebrauch von Maschinen und Geräten, die eine Gefährdung verursachen können, auf die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen aufmerksam zu machen. Verletzt ein Schüler die Sicherheitsvorschriften, ist er nachweisbar zu ermahnen und ihm der Ausschluss von der weiteren Teilnahme an diesem Unterricht am betreffenden Tag anzudrohen. Bei weiterem Verstoß gegen die Sicherheitsvorschriften ist er von der weiteren Teilnahme an diesem Unterricht am betreffenden Tag auszuschließen. Der dadurch versäumte Unterricht ist wie ein Unterricht zu behandeln, dem der Schüler unentschuldigt fernbleibt.
§ 8
§ 8 Sicherheitsvorkehrungen
(1) Schüler sowie Lehrer und sonstige Bedienstete der Schule und des Schülerheimes sind verpflichtet, besondere Ereignisse, die die Sicherheit gefährden, unverzüglich dem Schulleiter zu melden.
(2) In der Schule und im Schülerheim sind jene Maßnahmen festzulegen, die erforderlich sind, um im Katastrophenfall eine Gefährdung der Schüler möglichst zu verhindern. Entsprechende Übungen für den Ernstfall sind jährlich mindestens einmal durchzuführen.
§ 9
§ 9 Meldepflichten
(1) Die Erziehungsberechtigten haben den Schulleiter im Falle einer Erkrankung des Schülers oder eines Hausangehörigen des Schülers an einer anzeigepflichtigen Krankheit unverzüglich hievon zu verständigen oder verständigen zu lassen. Diese Verpflichtung trifft den Schüler, sofern er eigenberechtigt ist.
(2) Die Erziehungsberechtigten haben jede Änderung ihrer Wohnadresse, gegebenenfalls der eigenen Wohnadresse des Schülers, einen Übergang des Erziehungsrechtes an andere Personen sowie sonstige Veränderungen, die den Schüler betreffen und für die Schule bedeutsam sind, unverzüglich zu melden. Sofern der Schüler eigenberechtigt ist, trifft ihn die Meldepflicht hinsichtlich der Änderung seiner Wohnadresse und der wesentlichen seine Person betreffenden Angaben.
§ 10
§ 10 Sonstiges Verhalten
(1) Der Genuss alkoholischer Getränke ist den Schülern in der Schule, an sonstigen Unterrichtsorten, bei Schulveranstaltungen und im Schülerheim untersagt.
(2) In begründeten Fällen, wie zum Beispiel bei Lehrweinkosten in den Unterrichtsgegenständen Kellerwirtschaft und Weinbau, kann die Schulleitung eine Ausnahme vom Verbot des Abs. 1 gestatten.
(3) Das Rauchen ist den Schülern in der Schule, an sonstigen Unterrichtsorten und bei Schulveranstaltungen untersagt. Soweit jugendschutzgesetzliche Bestimmungen und das Tabakgesetz, BGBl. Nr. 431/1995, nicht entgegenstehen, kann die Hausordnung das Rauchen den Schülern in genau zu bestimmenden Teilen der Schulliegenschaft gestatten. Die Raucherlaubnis kann sich auch auf Schulveranstaltungen beziehen, nicht jedoch auf Räume, in denen Schüler untergebracht sind.
§ 11
§ 11 Ausgang
(1) Jeder Schüler, der im Schülerheim untergebracht ist, hat das Recht auf Ausgang. Es darf kein Ausgangsverbot als Disziplinarstrafe für schlechtes schulisches Betragen verhängt werden.
(2) Bei der zeitlichen Festlegung des Ausganges ist auf die Verkehrsverhältnisse, die Öffnungszeiten der Geschäfte und die Erholungsbedürfnisse der Schüler zu achten.
(3) Der Ausgang des Schülers ist schriftlich evident zu halten.
§ 12
§ 12 Kontakte, Besuche
(1) Jeder Schüler, der im Schülerheim untergebracht ist, hat das Recht, in seiner Freizeit Besuche zu empfangen. Daher sind in der Hausordnung regelmäßige Besuchszeiten festzusetzen, in denen Schüler mit Besuchern in einem allgemein zugänglichen Aufenthaltsraum (nicht jedoch in ihren Zimmern) zusammentreffen können.
(2) Telefonieren ist nur in den Pausen und in der Freizeit gestattet.
§ 13
§ 13 Freizeitgestaltung
(1) Die Freizeit dient der Erholung sowie der Weckung und der Entfaltung der schöpferischen Kräfte der Schüler.
(2) Bei ihrer Gestaltung muss den Schülern soweit wie möglich ein Mitspracherecht eingeräumt werden. Die Entscheidungen sollen möglichst partnerschaftlich zwischen dem Schulleiter und der Schülervertretung getroffen werden.
§ 14
§ 14 Erzieherische Maßnahmen
(1) Im Rahmen des § 51 Abs. 1 des Burgenländischen Landwirtschaftlichen Schulgesetzes sind folgende Erziehungsmittel anzuwenden:
1. bei positivem Verhalten des Schülers:
Ermutigung,
Anerkennung,
Lob,
Dank;
2. bei einem Fehlverhalten des Schülers:
Aufforderung,
Zurechtweisung,
Erteilung von Aufträgen zur nachträglichen Erfüllung versäumter
Pflichten,
beratendes bzw. belehrendes Gespräch mit dem Schüler,
beratendes bzw. belehrendes Gespräch unter Beiziehung der Erziehungsberechtigten, Verwarnung.
Die genannten Erziehungsmittel können vom Lehrer, vom Klassenvorstand und vom Schulleiter, in besonderen Fällen auch von der Schulbehörde angewendet werden.
(2) Erziehungsmaßnahmen sollen möglichst unmittelbar erfolgen und in einem sinnvollen Bezug zum Verhalten des Schülers stehen. Sie sollen dem Schüler einsichtig sein und eine die Erziehung des Schülers fördernde Wirkung haben.
§ 15
§ 15 Kenntnisnahme der Schul- und Heimordnung
Jeder Schüler hat bei Eintritt in die Schule durch seine Unterschrift zu bestätigen, dass er über die Schul- und Heimordnung in Kenntnis gesetzt wurde. Bei nicht eigenberechtigten Schülern ist auch die Unterschrift des Erziehungsberechtigen erforderlich.