(1) Bei verspätetem Eintreffen zum Unterricht und zu einer Schulveranstaltung hat der Schüler dem Lehrer den Grund seiner Verspätung anzugeben.
(2) Auf das Fernbleiben von der Schule findet § 49 des Burgenländischen Landwirtschaftlichen Schulgesetzes Anwendung.
(3) Das verspätete Eintreffen des Schülers zum Unterricht oder zu Schulveranstaltungen, das vorzeitige Verlassen sowie das Fernbleiben von der Schule sind im Klassenbuch zu vermerken. Beim Fernbleiben von der Schule ist auch der Rechtfertigungsgrund anzuführen.
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