(1) Die Studierzeit ist so festzusetzen, dass den Schülern genügend Zeit zur Entspannung nach dem Unterricht eingeräumt wird.
(2) Unter Berücksichtigung der räumlichen Gegebenheiten ist das Gruppenstudium und das Studium in Zimmern zu ermöglichen, soweit pädagogische Erfordernisse diesem nicht widersprechen.
(3) Während der Studierzeit muss den Schülern ein Lehrer zur Beratung und zur Beantwortung von Fragen zur Verfügung stehen.
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