(1) Der Genuss alkoholischer Getränke ist den Schülern in der Schule, an sonstigen Unterrichtsorten, bei Schulveranstaltungen und im Schülerheim untersagt.
(2) In begründeten Fällen, wie zum Beispiel bei Lehrweinkosten in den Unterrichtsgegenständen Kellerwirtschaft und Weinbau, kann die Schulleitung eine Ausnahme vom Verbot des Abs. 1 gestatten.
(3) Das Rauchen ist den Schülern in der Schule, an sonstigen Unterrichtsorten und bei Schulveranstaltungen untersagt. Soweit jugendschutzgesetzliche Bestimmungen und das Tabakgesetz, BGBl. Nr. 431/1995, nicht entgegenstehen, kann die Hausordnung das Rauchen den Schülern in genau zu bestimmenden Teilen der Schulliegenschaft gestatten. Die Raucherlaubnis kann sich auch auf Schulveranstaltungen beziehen, nicht jedoch auf Räume, in denen Schüler untergebracht sind.
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