(1) Die Schüler haben sich fünf Minuten vor Beginn des Unterrichtes sowie vor Beginn von Schulveranstaltungen, an denen teilzunehmen sie verpflichtet sind, am Unterrichtsort bzw. am sonst festgelegten Treffpunkt einzufinden.
(2) Der Schüler hat regelmäßig teilzunehmen:
1. am Unterricht der für ihn vorgeschriebenen Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen,
2. am Unterricht der von ihm gewählten alternativen Pflichtgegenstände,
3. am Unterricht in den Freigegenständen und unverbindlichen Übungen, für die er angemeldet ist sowie
4. an den für ihn vorgesehenen Schulveranstaltungen.
(3) Abs. 2 gilt für ordentliche Schüler und für der Schulpflicht unterliegende außerordentliche Schüler. Andere außerordentliche Schüler sind berechtigt und verpflichtet, an jenen Unterrichtsgegenständen, für die sie aufgenommen wurden, und an den mit diesen Unterrichtsgegenständen in Beziehung stehenden Schulveranstaltungen teilzunehmen.
(4) Während des Unterrichtes (einschließlich der Pausen) darf der Schüler das Schulgebäude oder einen anderen Unterrichtsort nur mit Genehmigung des aufsichtsführenden Lehrers oder des Schulleiters, soweit die Hausordnung nicht anderes bestimmt, verlassen. Dies gilt sinngemäß für Schulveranstaltungen. Hiedurch werden Vorschriften über das Fernbleiben von der Schule nicht berührt.
(5) Inwieweit Schüler, die nicht im Schülerheim der Schule untergebracht sind, bereits früher als fünf Minuten vor Beginn des Unterrichtes und der Schulveranstaltungen, zwischen dem Vormittags- und Nachmittagsunterricht sowie nach Beendigung des Unterrichtes und der Schulveranstaltungen im Schulgebäude anwesend sein dürfen, bestimmt die Hausordnung, wobei festzulegen ist, ob eine Beaufsichtigung der Schüler seitens der Schule erfolgt.
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