(1) Jeder Schüler, der im Schülerheim untergebracht ist, hat das Recht auf Ausgang. Es darf kein Ausgangsverbot als Disziplinarstrafe für schlechtes schulisches Betragen verhängt werden.
(2) Bei der zeitlichen Festlegung des Ausganges ist auf die Verkehrsverhältnisse, die Öffnungszeiten der Geschäfte und die Erholungsbedürfnisse der Schüler zu achten.
(3) Der Ausgang des Schülers ist schriftlich evident zu halten.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise