(1) Die Freizeit dient der Erholung sowie der Weckung und der Entfaltung der schöpferischen Kräfte der Schüler.
(2) Bei ihrer Gestaltung muss den Schülern soweit wie möglich ein Mitspracherecht eingeräumt werden. Die Entscheidungen sollen möglichst partnerschaftlich zwischen dem Schulleiter und der Schülervertretung getroffen werden.
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