LandesrechtBurgenlandVerordnungenGeschäftsordnung des Rettungsbeirates

Geschäftsordnung des Rettungsbeirates

In Kraft seit 30. Juli 1996
Up-to-date

§ 1

§ 1 Einberufung

(1) Der Rettungsbeirat, im folgenden kurz Beirat genannt, ist vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter (§ 6 Abs. 4) nach Bedarf, mindestens jedoch einmal in jedem Kalenderjahr einzuberufen. Er ist außerdem auf Verlangen von mindestens drei Mitgliedern so zeitgerecht einzuberufen, daß der Beirat spätestens vier Wochen nach Eintreffen dieses Verlangens bei der Geschäftsstelle (§ 1) zusammentreten kann.

(2) Die Einladung zur Sitzung hat schriftlich an alle Mitglieder und alle Ersatzmitglieder des Beirates unter Bekanntgabe von Zeit, Ort und Tagesordnung derart zu ergehen, daß sie spätestens am fünften Tage vor der Sitzung jedem Mitglied und jedem Ersatzmitglied zukommt.

In besonders dringlichen Fällen kann die Einladung - ohne Einhaltung dieser Frist - auch auf telefonischem oder auch in jeder anderen technischen Weise, insbesondere elektronisch erfolgen oder in sonst geeigneter Weise erfolgen.

§ 2

§ 2 Vertretung der Mitglieder des Beirates

Mitglieder des Beirates, die an einer Sitzung nicht teilnehmen können, haben ihre Vertretung durch das bestellte Ersatzmitglied selbst zu veranlassen. Im Verhinderungsfalle des bestellten Ersatzmitgliedes kann eine weitere Vertretung nicht erfolgen.

§ 3

§ 3 Nichtöffentlichkeit

Die Sitzungen des Beirates sind nicht öffentlich. Der Beirat kann beschließen, daß über seine Beratungen und die diesen zugrundeliegenden Unterlagen Vertraulichkeit zu bewahren ist.

§ 4

§ 4 Stimmführende Sitzungsteilnehmer

Als stimmführende Sitzungsteilnehmer im Sinne dieser Verordnung gelten die bei der Sitzung anwesenden Mitglieder und im Verhinderungsfalle deren anwesende Ersatzmitglieder.

§ 5

§ 5 Tagesordnung

Die Tagesordnung wird vom Vorsitzenden festgelegt. Jeder stimmführende Sitzungsteilnehmer kann am Beginn der Sitzung eine Ergänzung oder Abänderung der Tagesordnung beantragen. Ob einem derartigen Antrag Rechnung getragen wird, beschließt der Beirat.

§ 6

§ 6 Vorsitz

(1) Der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt nach Erschöpfung der Tagesordnung die Sitzung.

(2) Der Vorsitzende erteilt das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen. Im Interesse einer sachlichen Verhandlungsführung kann er nach vorausgehender Ermahnung einem Redner das Wort entziehen, wenn dieser nicht zum Gegenstand gehörige Tatsachen vorbringt oder die Debatte offensichtlich in die Länge zu ziehen beabsichtigt.

(3) Der Vorsitzende vertritt den Beirat nach außen.

(4) Der Vorsitzende wird im Verhinderungsfalle durch das von ihm bestimmte Mitglied der Landesregierung vertreten.

§ 7

§ 7 Beschlußfassung

(1) Der Beirat ist beschlußfähig, wenn eine ordnungsgemäße Einberufung erfolgt ist und der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und mindestens die Hälfte stimmführende Sitzungsteilnehmer anwesend sind. Ist zum Zeitpunkt des vom Vorsitzenden festgelegten Sitzungsbeginns die erforderliche Zahl an stimmführenden Teilnehmern nicht anwesend, so hat der Beirat eine halbe Stunde nach diesem Termin neuerlich zusammenzutreten und die Tagesordnung ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden zu behandeln und entsprechende Beschlüsse zu fassen.

(2) Der Beirat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, wobei jeder stimmführende Sitzungsteilnehmer eine Stimme hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, der zuletzt seine Stimme abgibt. Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung.

(3) Wenn es der Beirat beschließt, hat die Abstimmung geheim oder namentlich zu erfolgen.

(4) In dringenden Angelegenheiten kann ein Beschluss im Umlauf herbeigeführt werden (Umlaufbeschluss). Für einen gültigen Umlaufbeschluss haben mehr als die Hälfte der Mitglieder, darunter jedenfalls der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, binnen sieben Tagen bei der Geschäftsstelle ihre Stimme schriftlich abzugeben. Der Vorsitzende des Beirates hat die Mitglieder unverzüglich über das Beschlussergebnis zu informieren. Kommt kein Umlaufbeschluss zustande, ist dieser Punkt bei der nächsten Sitzung des Beirates zu behandeln.

§ 8

§ 8 Teilnahme von Ersatzmitgliedern

Ein bestelltes Ersatzmitglied ist - ohne Stimmrecht - auch dann berechtigt, an einer Sitzung des Beirates teilzunehmen, wenn das Mitglied, zu dessen Vertretung es bestellt ist, selbst an der Sitzung teilnimmt.

§ 9

§ 9 Teilnahme von Experten und Auskunftspersonen

Bei der Behandlung einzelner Tagesordnungspunkte können vom Vorsitzenden Experten und Auskunftspersonen mit beratender Stimme beigezogen werden. Der Beirat kann erforderlichenfalls über eine generelle Einschränkung der Zahl der beigezogenen Experten und Auskunftspersonen sowie über deren Auswahl für die Teilnahme an der nächsten Sitzung beschließen.

§ 10

§ 10 Protokoll

(1) Über den Verlauf jeder Sitzung des Beirates ist vom Vorsitzenden die Anfertigung eines von ihm zu unterzeichnenden Protokolls zu veranlassen, das die Namen der Anwesenden, den wesentlichen Inhalt der Beratungen, die gefaßten Beschlüsse sowie jene Beratungsinhalte zu enthalten hat, deren Protokollierung von einem stimmführenden Sitzungsteilnehmer ausdrücklich verlangt ist.

(2) Jedem Mitglied und jedem Einsatzmitglied ist eine Ausfertigung des Protokolls spätestens vier Wochen vor der nächsten Sitzung zu übersenden.

(3) Das Protokoll ist zu Beginn der nächsten Sitzung zu genehmigen, wenn von den stimmführenden Teilnehmern der vorangegangenen Sitzung vor der Sitzung keine schriftlichen Einwendungen erhoben wurden. Ob und inwieweit allfälligen Einwendungen gegen das Protokoll Rechnung getragen wird, beschließt der Beirat.

§ 11

§ 11 Geschäftsstelle

Dem Vorsitzenden stehen für die Besorgung der laufenden Geschäfts des Beirates das Personal und die Einrichtungen der für die Bearbeitung der Angelegenheiten des Rettungswesens zuständigen Abteilung im Amt der Burgenländischen Landesregierung zu Verfügung.

§ 12

§ 12 Personenbezogene Ausdrücke

Die in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Ausdrücke gelten für Frauen in der jeweiligen weiblichen Form.

§ 13

§ 13 Inkrafttreten

§ 1 Abs. 2, § 7 Abs. 1, 2 und 4, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 14/2025, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.