(1) Über den Verlauf jeder Sitzung des Beirates ist vom Vorsitzenden die Anfertigung eines von ihm zu unterzeichnenden Protokolls zu veranlassen, das die Namen der Anwesenden, den wesentlichen Inhalt der Beratungen, die gefaßten Beschlüsse sowie jene Beratungsinhalte zu enthalten hat, deren Protokollierung von einem stimmführenden Sitzungsteilnehmer ausdrücklich verlangt ist.
(2) Jedem Mitglied und jedem Einsatzmitglied ist eine Ausfertigung des Protokolls spätestens vier Wochen vor der nächsten Sitzung zu übersenden.
(3) Das Protokoll ist zu Beginn der nächsten Sitzung zu genehmigen, wenn von den stimmführenden Teilnehmern der vorangegangenen Sitzung vor der Sitzung keine schriftlichen Einwendungen erhoben wurden. Ob und inwieweit allfälligen Einwendungen gegen das Protokoll Rechnung getragen wird, beschließt der Beirat.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise