(1) Der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt nach Erschöpfung der Tagesordnung die Sitzung.
(2) Der Vorsitzende erteilt das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen. Im Interesse einer sachlichen Verhandlungsführung kann er nach vorausgehender Ermahnung einem Redner das Wort entziehen, wenn dieser nicht zum Gegenstand gehörige Tatsachen vorbringt oder die Debatte offensichtlich in die Länge zu ziehen beabsichtigt.
(3) Der Vorsitzende vertritt den Beirat nach außen.
(4) Der Vorsitzende wird im Verhinderungsfalle durch das von ihm bestimmte Mitglied der Landesregierung vertreten.
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