§ 4 Stimmführende Sitzungsteilnehmer — Geschäftsordnung des Rettungsbeirates
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Als stimmführende Sitzungsteilnehmer im Sinne dieser Verordnung gelten die bei der Sitzung anwesenden Mitglieder und im Verhinderungsfalle deren anwesende Ersatzmitglieder.
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