LandesrechtBurgenlandVerordnungenGeschäftsordnung des Rettungsbeirates§ 4

§ 4Stimmführende Sitzungsteilnehmer

In Kraft seit 30. Juli 1996
Up-to-date

Als stimmführende Sitzungsteilnehmer im Sinne dieser Verordnung gelten die bei der Sitzung anwesenden Mitglieder und im Verhinderungsfalle deren anwesende Ersatzmitglieder.

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