(1) Der Beirat ist beschlußfähig, wenn eine ordnungsgemäße Einberufung erfolgt ist und der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und mindestens die Hälfte stimmführende Sitzungsteilnehmer anwesend sind. Ist zum Zeitpunkt des vom Vorsitzenden festgelegten Sitzungsbeginns die erforderliche Zahl an stimmführenden Teilnehmern nicht anwesend, so hat der Beirat eine halbe Stunde nach diesem Termin neuerlich zusammenzutreten und die Tagesordnung ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden zu behandeln und entsprechende Beschlüsse zu fassen.
(2) Der Beirat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, wobei jeder stimmführende Sitzungsteilnehmer eine Stimme hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, der zuletzt seine Stimme abgibt. Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung.
(3) Wenn es der Beirat beschließt, hat die Abstimmung geheim oder namentlich zu erfolgen.
(4) In dringenden Angelegenheiten kann ein Beschluss im Umlauf herbeigeführt werden (Umlaufbeschluss). Für einen gültigen Umlaufbeschluss haben mehr als die Hälfte der Mitglieder, darunter jedenfalls der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, binnen sieben Tagen bei der Geschäftsstelle ihre Stimme schriftlich abzugeben. Der Vorsitzende des Beirates hat die Mitglieder unverzüglich über das Beschlussergebnis zu informieren. Kommt kein Umlaufbeschluss zustande, ist dieser Punkt bei der nächsten Sitzung des Beirates zu behandeln.
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