(1) Der Rettungsbeirat, im folgenden kurz Beirat genannt, ist vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter (§ 6 Abs. 4) nach Bedarf, mindestens jedoch einmal in jedem Kalenderjahr einzuberufen. Er ist außerdem auf Verlangen von mindestens drei Mitgliedern so zeitgerecht einzuberufen, daß der Beirat spätestens vier Wochen nach Eintreffen dieses Verlangens bei der Geschäftsstelle (§ 1) zusammentreten kann.
(2) Die Einladung zur Sitzung hat schriftlich an alle Mitglieder und alle Ersatzmitglieder des Beirates unter Bekanntgabe von Zeit, Ort und Tagesordnung derart zu ergehen, daß sie spätestens am fünften Tage vor der Sitzung jedem Mitglied und jedem Ersatzmitglied zukommt.
In besonders dringlichen Fällen kann die Einladung - ohne Einhaltung dieser Frist - auch auf telefonischem oder auch in jeder anderen technischen Weise, insbesondere elektronisch erfolgen oder in sonst geeigneter Weise erfolgen.
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