LandesrechtBurgenlandVerordnungenGeschäftsordnung des Abfallwirtschaftsbeirates

Geschäftsordnung des Abfallwirtschaftsbeirates

In Kraft seit 19. Januar 1995
Up-to-date

§ 1

§ 1 Einberufung

(1) Der Abfallwirtschaftsbeirat, im folgenden kurz Beirat genannt, ist vom Vorsitzenden bzw. bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, einzuberufen. Er ist außerdem auf Verlangen von mindestens fünf Mitgliedern so zeitgerecht einzuberufen, daß der Beirat spätestens vier Wochen nach Eintreffen dieses Verlangens zusammentreten kann.

(2) Die Einberufung hat schriftlich an alle Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Beirates unter Bekanntgabe von Zeit, Ort und Tagesordnung derart zu ergehen, daß sie spätestens am fünften Tage vor der Sitzung jedem Mitglied (Ersatzmitglied) zukommt. In besonders dringlichen Fällen kann die Einladung zur Sitzung auch auf telefonischem oder telegrafischem Wege oder in sonst geeigneter Weise, diesfalls ohne Einhaltung der oben genannten Frist, erfolgen.

(3) Mitglieder des Beirates, die an einer Sitzung nicht teilnehmen können, haben ihre Vertretung durch das bestellte Ersatzmitglied unter Übermittlung der Unterlagen selbst zu veranlassen. Im Verhinderungsfalle des bestellten Ersatzmitgliedes kann eine weitere Vertretung nicht erfolgen.

(4) Die Sitzungen des Beirates sind nicht öffentlich. Der Beirat kann beschließen, daß über seine Beratungen und die diesen zugrundeliegenden Unterlagen Vertraulichkeit zu bewahren ist.

§ 2

§ 2 Tagesordnung

Die Tagesordnung wird vom Vorsitzenden festgelegt. Die Sitzungsteilnehmer können am Beginn der Sitzung eine Ergänzung oder Abänderung der Tagesordnung beantragen. Über einen derartigen Antrag hat der Vorsitzende eine Abstimmung durchzuführen, wobei für die Annahme der Ergänzung oder Abänderung der Tagesordnung eine einfache Mehrheit genügt.

§ 3

§ 3 Beschlußfassung

(1) Der Beirat ist beschlußfähig, wenn eine ordnungsgemäße Ladung erfolgt ist und der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und wenigstens fünf Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend sind. Ist zu Beginn einer Sitzung die erforderliche Zahl der Mitglieder (Ersatzmitglieder) nicht anwesend, so hat der Beirat eine halbe Stunde nach dem in der Einladung genannten Termin neuerlich zusammenzutreten und die Tagesordnung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder (Ersatzmitglieder) zu behandeln und entsprechende Beschlüsse zu fassen.

(2) Der Beirat faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, wobei jedes Mitglied eine Stimme hat. Die Abstimmung erfolgt durch Erheben einer Hand. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Wenn es der Beirat beschließt, hat die Abstimmung geheim oder namentlich zu erfolgen.

§ 4

§ 4 Teilnahme von Ersatzmitgliedern

(1) Bestellte Ersatzmitglieder sind auch dann berechtigt, an einer Sitzung des Beirates teilzunehmen, wenn das Mitglied, zu dessen Vertretung es bestellt ist, selbst an der Sitzung teilnimmt.

(2) Sofern Mitglieder in Begleitung ihrer Ersatzmitglieder an den Sitzungen teilnehmen, kommt den Ersatzmitgliedern kein Stimmrecht zu.

§ 5

§ 5 Teilnahme von Experten und Auskunftspersonen

Nach Maßgabe der zur Beratung stehenden Angelegenheit können bei der Behandlung einzelner Tagesordnungspunkte weitere Experten und Auskunftspersonen mit beratender Stimme beigezogen werden. Der Beirat kann über eine Einschränkung der Zahl der beigezogenen Experten und Auskunftspersonen beschließen.

§ 6

§ 6 Vorsitz

(1) Den Vorsitz des Beirates führt das für rechtliche Angelegenheiten der Abfallwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung. Der Vorsitzende vertritt den Beirat nach außen. Stellvertreter des Vorsitzenden ist das dem Beirat angehörende weitere Mitglied der Landesregierung.

(2) Im Interesse einer sachlichen Verhandlungsführung kann der Vorsitzende nach vorausgehender Ermahnung einem Redner das Wort entziehen, wenn dieser nicht zum Gegenstand gehörige Tatsachen vorbringt oder die Debatte offensichtlich in die Länge zu ziehen beabsichtigt.

§ 7

§ 7 Geschäftsstelle

Dem Vorsitzenden stehen für die Besorgung der laufenden Geschäfte des Beirates das Personal und die Einrichtungen der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung für die Bearbeitung der rechtlichen Angelegenheiten der Abfallwirtschaft zuständigen Abteilung zur Verfügung.

§ 8

§ 8 Protokoll

(1) Über den Verlauf jeder Sitzung des Beirates ist vom Vorsitzenden ein Protokoll anzufertigen, das den wesentlichen Inhalt der Beratungen und die gefaßten Beschlüsse zu enthalten hat. Minderheitsvoten sind dem Beschluß des Beirates beizufügen.

(2) Das Protokoll hat jene Beratungsteile zu enthalten, deren Protokollierung von einem Mitglied (Ersatzmitglied) begehrt wird.

(3) Jedem Mitglied und Ersatzmitglied ist eine Ausfertigung des Protokolls spätestens vier Wochen vor der nächsten Sitzung zu übersenden.

(4) Das Protokoll ist jeweils zu Beginn der nächstfolgenden Sitzung zu genehmigen, wenn von den Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) keine schriftlichen Einwendungen erhoben wurden. Über allfällige Einwendungen gegen das Protokoll entscheidet der Beirat gleichfalls in der nächsten Sitzung.