(1) Der Beirat ist beschlußfähig, wenn eine ordnungsgemäße Ladung erfolgt ist und der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und wenigstens fünf Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend sind. Ist zu Beginn einer Sitzung die erforderliche Zahl der Mitglieder (Ersatzmitglieder) nicht anwesend, so hat der Beirat eine halbe Stunde nach dem in der Einladung genannten Termin neuerlich zusammenzutreten und die Tagesordnung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder (Ersatzmitglieder) zu behandeln und entsprechende Beschlüsse zu fassen.
(2) Der Beirat faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, wobei jedes Mitglied eine Stimme hat. Die Abstimmung erfolgt durch Erheben einer Hand. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Wenn es der Beirat beschließt, hat die Abstimmung geheim oder namentlich zu erfolgen.
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