(1) Über den Verlauf jeder Sitzung des Beirates ist vom Vorsitzenden ein Protokoll anzufertigen, das den wesentlichen Inhalt der Beratungen und die gefaßten Beschlüsse zu enthalten hat. Minderheitsvoten sind dem Beschluß des Beirates beizufügen.
(2) Das Protokoll hat jene Beratungsteile zu enthalten, deren Protokollierung von einem Mitglied (Ersatzmitglied) begehrt wird.
(3) Jedem Mitglied und Ersatzmitglied ist eine Ausfertigung des Protokolls spätestens vier Wochen vor der nächsten Sitzung zu übersenden.
(4) Das Protokoll ist jeweils zu Beginn der nächstfolgenden Sitzung zu genehmigen, wenn von den Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) keine schriftlichen Einwendungen erhoben wurden. Über allfällige Einwendungen gegen das Protokoll entscheidet der Beirat gleichfalls in der nächsten Sitzung.
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