Nach Maßgabe der zur Beratung stehenden Angelegenheit können bei der Behandlung einzelner Tagesordnungspunkte weitere Experten und Auskunftspersonen mit beratender Stimme beigezogen werden. Der Beirat kann über eine Einschränkung der Zahl der beigezogenen Experten und Auskunftspersonen beschließen.
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