(1) Den Vorsitz des Beirates führt das für rechtliche Angelegenheiten der Abfallwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung. Der Vorsitzende vertritt den Beirat nach außen. Stellvertreter des Vorsitzenden ist das dem Beirat angehörende weitere Mitglied der Landesregierung.
(2) Im Interesse einer sachlichen Verhandlungsführung kann der Vorsitzende nach vorausgehender Ermahnung einem Redner das Wort entziehen, wenn dieser nicht zum Gegenstand gehörige Tatsachen vorbringt oder die Debatte offensichtlich in die Länge zu ziehen beabsichtigt.
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