(1) Der Abfallwirtschaftsbeirat, im folgenden kurz Beirat genannt, ist vom Vorsitzenden bzw. bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, einzuberufen. Er ist außerdem auf Verlangen von mindestens fünf Mitgliedern so zeitgerecht einzuberufen, daß der Beirat spätestens vier Wochen nach Eintreffen dieses Verlangens zusammentreten kann.
(2) Die Einberufung hat schriftlich an alle Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Beirates unter Bekanntgabe von Zeit, Ort und Tagesordnung derart zu ergehen, daß sie spätestens am fünften Tage vor der Sitzung jedem Mitglied (Ersatzmitglied) zukommt. In besonders dringlichen Fällen kann die Einladung zur Sitzung auch auf telefonischem oder telegrafischem Wege oder in sonst geeigneter Weise, diesfalls ohne Einhaltung der oben genannten Frist, erfolgen.
(3) Mitglieder des Beirates, die an einer Sitzung nicht teilnehmen können, haben ihre Vertretung durch das bestellte Ersatzmitglied unter Übermittlung der Unterlagen selbst zu veranlassen. Im Verhinderungsfalle des bestellten Ersatzmitgliedes kann eine weitere Vertretung nicht erfolgen.
(4) Die Sitzungen des Beirates sind nicht öffentlich. Der Beirat kann beschließen, daß über seine Beratungen und die diesen zugrundeliegenden Unterlagen Vertraulichkeit zu bewahren ist.
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