(1) Bestellte Ersatzmitglieder sind auch dann berechtigt, an einer Sitzung des Beirates teilzunehmen, wenn das Mitglied, zu dessen Vertretung es bestellt ist, selbst an der Sitzung teilnimmt.
(2) Sofern Mitglieder in Begleitung ihrer Ersatzmitglieder an den Sitzungen teilnehmen, kommt den Ersatzmitgliedern kein Stimmrecht zu.
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