LandesrechtBurgenlandVerordnungenGeschäftsordnung für die Objektivierungskommission

Geschäftsordnung für die Objektivierungskommission

In Kraft seit 06. Juni 1989
Up-to-date

Einberufung der Sitzungen

§ 1 § 1

(1) Die Sitzungen der gemäß § 3 Abs. 1 des Objektivierungsgesetzes einzurichtenden Kommission (im folgenden “Kommission” genannt) sind unter Angabe von Zeit und Ort sowie der Tagesordnung vom Vorsitzenden schriftlich und so rechtzeitig einzuberufen, daß die Mitglieder der Kommission die Verständigung spätestens am achten Tag vor der Sitzung erhalten.

(2) Ohne Einhaltung der im Abs. 1 genannten Frist schriftlich, mündlich oder fernmündlich einberufene Sitzungen der Kommission gelten als ordnungsgemäß einberufen, wenn der Einberufung sämtliche Kommissionsmitglieder (Ersatzmitglieder) Folge leisten oder die Abwesenden die Zustimmung zur Abhaltung der Sitzung nachweisbar erklärt haben.

(3) Jedes Mitglied der Kommission hat das Recht, schriftlich die Einberufung der Kommission unter Angabe von Gründen zu verlangen. Der Vorsitzende hat die Kommission so rechtzeitig einzuberufen, daß sie spätestens vier Wochen nach Einlangen des Verlangens zusammentreten kann.

Beschlußfähigkeit

§ 2 § 2

(1) Zur Beschlußfähigkeit der Kommission ist die Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder (Ersatzmitglieder) erforderlich.

(2) Durch die Beschlußunfähigkeit der Kommission tritt keine Verlängerung der im § 9 Abs. 4 des Objektivierungsgesetzes festgelegten Frist ein.

(3) Ist ein nichtrichterliches Kommissionsmitglied verhindert, an einer Sitzung der Kommission teilzunehmen, so hat es das jeweilige Ersatzmitglied unter Anschluß der schriftlichen Verständigung von der Sitzung in Kenntnis zu setzen und aufzufordern, an seiner Stelle an der Sitzung teilzunehmen.

(4) Tritt bei einem nichtrichterlichen Kommissionsmitglied einer der im § 5 Abs. 1 des Objektivierungsgesetzes genannten, das Ruhen der Mitgliedschaft bewirkenden Umstände ein, so hat das Mitglied unverzüglich den Vorsitzenden der Kommission zu verständigen. Dieser hat für die Dauer des Ruhens der Mitgliedschaft die Einladungen zur Teilnahme an den Sitzungen der Kommission dem Ersatzmitglied zuzustellen.

(5) Ist der vom Präsidenten des Landesgerichtes Eisenstadt als Kommissionsmitglied entsendete Richter an der Ausübung seines Amtes verhindert oder tritt bei ihm einer der im § 5 Abs. 1 des Objektivierungsgesetzes genannten, das Ruhen der Mitgliedschaft bewirkenden Umstände ein, so hat er unverzüglich den vom Präsidenten des Landesgerichtes Eisenstadt als Ersatzmitglied entsendeten Richter zu verständigen; dieser führt für die Dauer der Verhinderung bzw. des Ruhens der Mitgliedschaft den Vorsitz in Sitzungen der Kommission.

(6) Im Falle der Befangenheit eines Kommissionsmitgliedes finden Abs. 3 und Abs. 5 sinngemäße Anwendung.

Beschlüsse

§ 3 § 3

Die Kommission hat ihre Beschlüsse einstimmig zu fassen; der Vorsitzende gibt seine Stimme zuletzt ab. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Kommt ein einstimmiger Beschluß nicht zustande, ist die Stellungnahme des Managements- und Personalberatungsunternehmens oder der Beurteilungskommission an die Landesregierung weiterzuleiten. Den Mitgliedern der Kommission steht es frei, eine gesonderte Aufnahmeprüfung (§ 8) abzugeben.

Verschwiegenheitspflicht der Mitglieder

§ 4 § 4

Die Bewerbungsgesuche und deren Auswertung sind vertraulich zu behandeln. Über sie ist gegen jedermann, demgegenüber keine Verpflichtung zu einer amtlichen Mitteilung besteht, strengstens Stillschweigen zu beobachten. Dies gilt in gleicher Weise in Ansehung der Aufnahmeempfehlung und der gesonderten Aufnahmeempfehlungen.

Tagesordnung und Vorsitz

§ 5 § 5

(1) Dem Vorsitzenden obliegt die Festlegung der Tagesordnung und die Leitung der Sitzung der Kommission. Jedes Mitglied ist berechtigt, Punkte auf die Tagesordnung setzen zu lassen. Die Erweiterung der Tagesordnung ist dann zulässig, wenn dies die Kommission zu Beginn der Sitzung einstimmig beschließt.

(2) Die Tagesordnung ist vom Vorsitzenden nach Eröffnung der Sitzung und Feststellung der Beschlußfähigkeit der Kommission zu verlesen. Nach der Verlesung der Tagesordnung und nach der Genehmigung der Niederschrift der letzten Sitzung (§ 10 Abs. 2) ist der Kommission der seit der letzten Sitzung geführte Schriftverkehr zur Kenntnis zu bringen.

Beratung und Abstimmung

§ 6 § 6

(1) Jedes Kommissionsmitglied ist berechtigt, zu den einzelnen Punkten der Tagesordnung das Wort zu ergreifen und Anträge zu stellen.

(2) Der Vorsitzende hat den Kommissionsmitgliedern in der Reihenfolge ihrer Wortmeldungen das Wort zu erteilen. Das Schlußwort steht jenem Kommissionsmitglied zu, über dessen Antrag der Punkt auf die Tagesordnung gesetzt worden ist.

(3) Die Abstimmung gemäß den Bestimmungen des § 9 Abs. 3 des Objektivierungsgesetzes ist durch Handheben durchzuführen. Eine geheime Abstimmung ist unzulässig.

(4) Eine Abstimmung über Angelegenheiten, die nicht Gegenstand der Tagesordnung sind, ist unzulässig.

(5) Jeder Antrag ist vor der Abstimmung zu verlesen.

(6) Die Feststellung des Abstimmungsergebnisses obliegt dem Vorsitzenden.

Niederschrift

§ 7 § 7

(1) Über jede Kommissionssitzung ist eine Niederschrift zu führen. Die Führung der Niederschrift obliegt dem Vorsitzenden, der sich hiebei eines vom Amt der Bgld. Landesregierung beizustellenden Bediensteten bedienen kann.

(2) Die Niederschrift hat zu enthalten:

a) Ort, Tag und Dauer der Sitzung;

b) die Namen der anwesenden Kommissionsmitglieder (Ersatzmitglieder);

c) die Tagesordnung;

d) den seit der letzten Sitzung geführten Schriftverkehr;

e) den wesentlichen Inhalt der der Beschlußfassung vorangegangenen Beratungen;

f) die Anträge in wörtlicher Fassung;

g) die Beschlüsse in wörtlicher Fassung;

h) das ziffernmäßige Ergebnis der Abstimmung;

i) die abzugebende Aufnahmeempfehlung (§ 8 des Objektivierungsgesetzes) in wörtlicher Fassung oder gesonderte Aufnahmeempfehlungen von Kommissionsmitgliedern (§ 9 Abs. 3 des Objektivierungsgesetzes).

(3) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden zu unterfertigen.

(4) Die Niederschrift, die den Mitgliedern der Kommission unverzüglich zuzustellen ist, ist bei der nächsten Sitzung der Kommission vor dem Bericht über den seit der letzten Sitzung geführten Schriftverkehr (§ 5) zu verlesen. Anträge auf Berichtigung oder Ergänzung der Niederschrift sind unmittelbar nach Verlesung der Niederschrift zu stellen. Über sie ist sogleich abzustimmen.

Ausfertigungen

§ 8 § 8

Schriftstücke, die namens der Kommission ausgefertigt werden, sind vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.