(1) Über jede Kommissionssitzung ist eine Niederschrift zu führen. Die Führung der Niederschrift obliegt dem Vorsitzenden, der sich hiebei eines vom Amt der Bgld. Landesregierung beizustellenden Bediensteten bedienen kann.
(2) Die Niederschrift hat zu enthalten:
a) Ort, Tag und Dauer der Sitzung;
b) die Namen der anwesenden Kommissionsmitglieder (Ersatzmitglieder);
c) die Tagesordnung;
d) den seit der letzten Sitzung geführten Schriftverkehr;
e) den wesentlichen Inhalt der der Beschlußfassung vorangegangenen Beratungen;
f) die Anträge in wörtlicher Fassung;
g) die Beschlüsse in wörtlicher Fassung;
h) das ziffernmäßige Ergebnis der Abstimmung;
i) die abzugebende Aufnahmeempfehlung (§ 8 des Objektivierungsgesetzes) in wörtlicher Fassung oder gesonderte Aufnahmeempfehlungen von Kommissionsmitgliedern (§ 9 Abs. 3 des Objektivierungsgesetzes).
(3) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden zu unterfertigen.
(4) Die Niederschrift, die den Mitgliedern der Kommission unverzüglich zuzustellen ist, ist bei der nächsten Sitzung der Kommission vor dem Bericht über den seit der letzten Sitzung geführten Schriftverkehr (§ 5) zu verlesen. Anträge auf Berichtigung oder Ergänzung der Niederschrift sind unmittelbar nach Verlesung der Niederschrift zu stellen. Über sie ist sogleich abzustimmen.
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