(1) Die Sitzungen der gemäß § 3 Abs. 1 des Objektivierungsgesetzes einzurichtenden Kommission (im folgenden “Kommission” genannt) sind unter Angabe von Zeit und Ort sowie der Tagesordnung vom Vorsitzenden schriftlich und so rechtzeitig einzuberufen, daß die Mitglieder der Kommission die Verständigung spätestens am achten Tag vor der Sitzung erhalten.
(2) Ohne Einhaltung der im Abs. 1 genannten Frist schriftlich, mündlich oder fernmündlich einberufene Sitzungen der Kommission gelten als ordnungsgemäß einberufen, wenn der Einberufung sämtliche Kommissionsmitglieder (Ersatzmitglieder) Folge leisten oder die Abwesenden die Zustimmung zur Abhaltung der Sitzung nachweisbar erklärt haben.
(3) Jedes Mitglied der Kommission hat das Recht, schriftlich die Einberufung der Kommission unter Angabe von Gründen zu verlangen. Der Vorsitzende hat die Kommission so rechtzeitig einzuberufen, daß sie spätestens vier Wochen nach Einlangen des Verlangens zusammentreten kann.
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