(1) Jedes Kommissionsmitglied ist berechtigt, zu den einzelnen Punkten der Tagesordnung das Wort zu ergreifen und Anträge zu stellen.
(2) Der Vorsitzende hat den Kommissionsmitgliedern in der Reihenfolge ihrer Wortmeldungen das Wort zu erteilen. Das Schlußwort steht jenem Kommissionsmitglied zu, über dessen Antrag der Punkt auf die Tagesordnung gesetzt worden ist.
(3) Die Abstimmung gemäß den Bestimmungen des § 9 Abs. 3 des Objektivierungsgesetzes ist durch Handheben durchzuführen. Eine geheime Abstimmung ist unzulässig.
(4) Eine Abstimmung über Angelegenheiten, die nicht Gegenstand der Tagesordnung sind, ist unzulässig.
(5) Jeder Antrag ist vor der Abstimmung zu verlesen.
(6) Die Feststellung des Abstimmungsergebnisses obliegt dem Vorsitzenden.
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