LandesrechtBurgenlandVerordnungenGeschäftsordnung für die Objektivierungskommission§ 3

§ 3§ 3

In Kraft seit 06. Juni 1989
Up-to-date

Die Kommission hat ihre Beschlüsse einstimmig zu fassen; der Vorsitzende gibt seine Stimme zuletzt ab. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Kommt ein einstimmiger Beschluß nicht zustande, ist die Stellungnahme des Managements- und Personalberatungsunternehmens oder der Beurteilungskommission an die Landesregierung weiterzuleiten. Den Mitgliedern der Kommission steht es frei, eine gesonderte Aufnahmeprüfung (§ 8) abzugeben.

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