(1) Dem Vorsitzenden obliegt die Festlegung der Tagesordnung und die Leitung der Sitzung der Kommission. Jedes Mitglied ist berechtigt, Punkte auf die Tagesordnung setzen zu lassen. Die Erweiterung der Tagesordnung ist dann zulässig, wenn dies die Kommission zu Beginn der Sitzung einstimmig beschließt.
(2) Die Tagesordnung ist vom Vorsitzenden nach Eröffnung der Sitzung und Feststellung der Beschlußfähigkeit der Kommission zu verlesen. Nach der Verlesung der Tagesordnung und nach der Genehmigung der Niederschrift der letzten Sitzung (§ 10 Abs. 2) ist der Kommission der seit der letzten Sitzung geführte Schriftverkehr zur Kenntnis zu bringen.
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