(1) Zur Beschlußfähigkeit der Kommission ist die Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder (Ersatzmitglieder) erforderlich.
(2) Durch die Beschlußunfähigkeit der Kommission tritt keine Verlängerung der im § 9 Abs. 4 des Objektivierungsgesetzes festgelegten Frist ein.
(3) Ist ein nichtrichterliches Kommissionsmitglied verhindert, an einer Sitzung der Kommission teilzunehmen, so hat es das jeweilige Ersatzmitglied unter Anschluß der schriftlichen Verständigung von der Sitzung in Kenntnis zu setzen und aufzufordern, an seiner Stelle an der Sitzung teilzunehmen.
(4) Tritt bei einem nichtrichterlichen Kommissionsmitglied einer der im § 5 Abs. 1 des Objektivierungsgesetzes genannten, das Ruhen der Mitgliedschaft bewirkenden Umstände ein, so hat das Mitglied unverzüglich den Vorsitzenden der Kommission zu verständigen. Dieser hat für die Dauer des Ruhens der Mitgliedschaft die Einladungen zur Teilnahme an den Sitzungen der Kommission dem Ersatzmitglied zuzustellen.
(5) Ist der vom Präsidenten des Landesgerichtes Eisenstadt als Kommissionsmitglied entsendete Richter an der Ausübung seines Amtes verhindert oder tritt bei ihm einer der im § 5 Abs. 1 des Objektivierungsgesetzes genannten, das Ruhen der Mitgliedschaft bewirkenden Umstände ein, so hat er unverzüglich den vom Präsidenten des Landesgerichtes Eisenstadt als Ersatzmitglied entsendeten Richter zu verständigen; dieser führt für die Dauer der Verhinderung bzw. des Ruhens der Mitgliedschaft den Vorsitz in Sitzungen der Kommission.
(6) Im Falle der Befangenheit eines Kommissionsmitgliedes finden Abs. 3 und Abs. 5 sinngemäße Anwendung.
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