LandesrechtBurgenlandVerordnungenKatastrophenschutzpläne

Katastrophenschutzpläne

In Kraft seit 14. Mai 1987
Up-to-date

Richtlinien für die einheitliche Gestaltung der Katastrophenschutzpläne

Allgemeines

§ 1 § 1

(1) Der Katastrophenschutzplan enthält die für die Entscheidung im Katastrophenfall notwendigen Grundlagen und die in einem solchen Fall in der Regel zu treffenden Maßnahmen.

(2) Den einzelnen Abschnitten der Katastrophenschutzpläne sind, soweit herstellbar, graphische Darstellungen beizufügen. Diese sind möglichst als transparente Deckblätter über die Österreichische Militärkarte im Maßstab 1:50.000 (ÖMK 50) auszuführen. Soweit besondere Gründe dafür sprechen, können ausnahmsweise auch Karten in anderen Maßstäben verwendet werden. Ortsangaben haben möglichst mit Hilfe des Netzgitterverfahrens zu erfolgen.

Rechtsvorschriften und Planungen

§ 2

§ 2

(1) Den Katastrophenschutzplänen ist eine Zusammenstellung jener Rechtsvorschriften, die bei der Vorbereitung und Durchführung der Abwehr und Bekämpfung von Katastrophen anzuwenden sind, beizufügen.

(2) Bei Erarbeitung der Katastrophenschutzpläne sind bestehende Planungen auf sachverwandten Gebieten einzubeziehen.

Gebietsbeschreibung

§ 3

§ 3

(1) Die Gebietsbeschreibung hat durch textliche und graphische Darstellungen, gesonderte Übersichten und Aufstellungen usw., alle für das betreffende Gebiet maßgeblichen Einrichtungen und Daten, die für den Katastrophenschutz von Bedeutung sein können, zu erfassen. Sie hat sich zu gliedern in:

1. Lage und Gliederung

2. Politische Gliederung

3. Bevölkerung

4. Wirtschaftliche Gliederung

5. Verkehr

6. Fernmeldewesen

7. Wasserversorgung, -entsorgung

8. Energieversorgung

9. Sanitätsversorgung

10. Veterinärdienst

11. Lebensmittelversorgung

12. Unterbringung und Verpflegung

13. Zivilschutzeinrichtungen

14. Einrichtungen der Exekutive

15. Einrichtungen der Feuerwehr

16. Einrichtungen des Österr. Roten Kreuzes

17. Militärische Einrichtungen

18. Kulturgüter

19. Gesamtverzeichnis der amtlichen Gebäude von besonderer Bedeutung

Beurteilung der Gefahren / Gefahrenquellen

§ 4 § 4

(1) Auf der Grundlage der Gebietsbeschreibung sind die möglichen Gefahren, die zu einer Katastrophe führen können und ihr mögliches Ausmaß (Überörtlichkeit) festzustellen; zur Auslösung der Maßnahmen zur Abwehr und Bekämpfung dieser Gefahren sind Alarmpläne, für besondere vorhersehbare Gefahren sind Sonderalarmpläne zu erstellen.

(2) Ereignisse, die eine Katastrophe auslösen können, sind insbesondere

1. Hochwasser, Muren, Erdrutsch

2. Schneeverwehungen, extreme Temperaturen

3. Sturm

4. Erdbeben

5. Flutwellen

6. Brand

7. Explosionen, Einstürze

8. Technische Gebrechen (Verkehr)

9. Radioaktive Verstrahlung

10. Seuchen, Epidemien, Wasserverunreinigung

Einsatzleitung des politischen Bezirkes

§ 5 § 5

(1) Die Einsatzleitung des politischen Bezirkes hat folgende Gliederung:

1. Einsatzleiter (Stellvertreter): Zu seiner Unterstützung steht ihm die erforderliche Anzahl von Bediensteten der Behörde (Einsatzleitstelle) zur Verfügung.

2. Engerer Leitungsstab: Dieser umfaßt neben dem Einsatzleiter den Bezirksgendarmeriekommandanten, den Bezirksfeuerwehrkommandanten, den Bezirksstellenleiter des Roten Kreuzes sowie die Leiter allfälliger sonstiger Hilfsdienste.

3. Weiterer Leitungsstab: Dieser tritt tunlichst am Amtssitz der Bezirksverwaltungsbehörde unter der Leitung des Einsatzleiters (Stellvertreters) zusammen und umfaßt neben den in Z 2 genannten Mitgliedern alle für die Katastrophenabwehr bzw. die erforderlichen Folgemaßnahmen geeigneten Fachorgane der Behörde wie z. B. Amtsarzt, Amtstierarzt, technische Sachverständige etc.

(2) Der jeweilige Sitz der Einsatzleitung ist bei der Planung festzulegen. Für Einrichtung und Ausstattung besonders in fernmeldetechnischer Hinsicht, ist vorzusorgen.

(3) Die bestehenden Einrichtungen für die Katastrophenhilfe sind nach Art, Gliederung, Stärke und Ausrüstung darzustellen.

(4) Insbesondere zählen zum Katastrophenhilfsdienst

1. Feuerwehr

2. Rettungs- und Sanitätsdienst

3. Sonderrettungsdienste

4. Räum- und Instandsetzungsdienst

5. Strahlenschutzdienst

Einsatzleitung der Gemeinde

§ 6 § 6

Die Einsatzleitung der Gemeinde ist in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 5 einzurichten.

Alarmplan

§ 7 § 7

Im Alarmfall ist festzulegen:

1. auf welche Weise Maßnahmen zur Katastrophenabwehr und -bekämpfung auszulösen sind; hiebei ist festzulegen, welche Personen oder Dienststellen (ständig oder während welcher Zeit) erreichbar sein müssen,

2. wie der Einsatzleiter zu erreichen ist und die Bedrohten bei Gefahr im Verzug zu alarmieren sind.

Sonstige Einsatzmittel

§ 8 § 8

In die Katastrophenschutzpläne sind Unterlagen über sonstige zur Katastrophenabwehr und -bekämpfung wichtige Anlagen, Einrichtungen, Einsatz- und Hilfsmittel aufzunehmen. Insbesondere zählen dazu:

1. Bauhöfe öffentlicher Einrichtungen;

2. Baugeräte öffentlicher Einrichtungen;

3. Hilfszüge der Österreichischen Bundesbahnen;

4. Sondertransport- und Bergeunternehmen;

5. Spezialgeräte privater Unternehmen;

6. Einrichtungen und Personal der Ver- und Entsorgungsbetriebe;

7. Einrichtungen und Personal bestimmter Industriebetriebe;

8. Öffentliche und private Unternehmen für den Personen- und Gütertransport (Kraftwagendienste);

9. Erzeuger- und Handelslager bestimmter für den Katastropheneinsatz erforderlicher Stoffe;

10. Hilfs- und Sozialdienste.