(1) Die Einsatzleitung des politischen Bezirkes hat folgende Gliederung:
1. Einsatzleiter (Stellvertreter): Zu seiner Unterstützung steht ihm die erforderliche Anzahl von Bediensteten der Behörde (Einsatzleitstelle) zur Verfügung.
2. Engerer Leitungsstab: Dieser umfaßt neben dem Einsatzleiter den Bezirksgendarmeriekommandanten, den Bezirksfeuerwehrkommandanten, den Bezirksstellenleiter des Roten Kreuzes sowie die Leiter allfälliger sonstiger Hilfsdienste.
3. Weiterer Leitungsstab: Dieser tritt tunlichst am Amtssitz der Bezirksverwaltungsbehörde unter der Leitung des Einsatzleiters (Stellvertreters) zusammen und umfaßt neben den in Z 2 genannten Mitgliedern alle für die Katastrophenabwehr bzw. die erforderlichen Folgemaßnahmen geeigneten Fachorgane der Behörde wie z. B. Amtsarzt, Amtstierarzt, technische Sachverständige etc.
(2) Der jeweilige Sitz der Einsatzleitung ist bei der Planung festzulegen. Für Einrichtung und Ausstattung besonders in fernmeldetechnischer Hinsicht, ist vorzusorgen.
(3) Die bestehenden Einrichtungen für die Katastrophenhilfe sind nach Art, Gliederung, Stärke und Ausrüstung darzustellen.
(4) Insbesondere zählen zum Katastrophenhilfsdienst
1. Feuerwehr
2. Rettungs- und Sanitätsdienst
3. Sonderrettungsdienste
4. Räum- und Instandsetzungsdienst
5. Strahlenschutzdienst
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