(1) Den Katastrophenschutzplänen ist eine Zusammenstellung jener Rechtsvorschriften, die bei der Vorbereitung und Durchführung der Abwehr und Bekämpfung von Katastrophen anzuwenden sind, beizufügen.
(2) Bei Erarbeitung der Katastrophenschutzpläne sind bestehende Planungen auf sachverwandten Gebieten einzubeziehen.
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