Im Alarmfall ist festzulegen:
1. auf welche Weise Maßnahmen zur Katastrophenabwehr und -bekämpfung auszulösen sind; hiebei ist festzulegen, welche Personen oder Dienststellen (ständig oder während welcher Zeit) erreichbar sein müssen,
2. wie der Einsatzleiter zu erreichen ist und die Bedrohten bei Gefahr im Verzug zu alarmieren sind.
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