(1) Die Gebietsbeschreibung hat durch textliche und graphische Darstellungen, gesonderte Übersichten und Aufstellungen usw., alle für das betreffende Gebiet maßgeblichen Einrichtungen und Daten, die für den Katastrophenschutz von Bedeutung sein können, zu erfassen. Sie hat sich zu gliedern in:
1. Lage und Gliederung
2. Politische Gliederung
3. Bevölkerung
4. Wirtschaftliche Gliederung
5. Verkehr
6. Fernmeldewesen
7. Wasserversorgung, -entsorgung
8. Energieversorgung
9. Sanitätsversorgung
10. Veterinärdienst
11. Lebensmittelversorgung
12. Unterbringung und Verpflegung
13. Zivilschutzeinrichtungen
14. Einrichtungen der Exekutive
15. Einrichtungen der Feuerwehr
16. Einrichtungen des Österr. Roten Kreuzes
17. Militärische Einrichtungen
18. Kulturgüter
19. Gesamtverzeichnis der amtlichen Gebäude von besonderer Bedeutung
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