(1) Der Katastrophenschutzplan enthält die für die Entscheidung im Katastrophenfall notwendigen Grundlagen und die in einem solchen Fall in der Regel zu treffenden Maßnahmen.
(2) Den einzelnen Abschnitten der Katastrophenschutzpläne sind, soweit herstellbar, graphische Darstellungen beizufügen. Diese sind möglichst als transparente Deckblätter über die Österreichische Militärkarte im Maßstab 1:50.000 (ÖMK 50) auszuführen. Soweit besondere Gründe dafür sprechen, können ausnahmsweise auch Karten in anderen Maßstäben verwendet werden. Ortsangaben haben möglichst mit Hilfe des Netzgitterverfahrens zu erfolgen.
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